zu erhalten und nur dann ausser Betrieb zu setzen wenn unübersteigliche Hin- dernisse eintreten. nur dann anschließen könnte, wenn in den Nachtstunden eine Uiberwa- chung des Pumpwerkes als nicht nothwendig erachtet wird. Hierauf führt Herr Gemeinderath Holub aus, daß der Nachtbetrieb des Pumpwerkes mit mässigen Gang und normalen Wasserstandsverhält- nissen ohne jede Schwierigkeit sei, und bei guter Instandhaltung wäh- rend des Tages, keine Uiberwa- chung benöthige und betont die Nütz- lichkeit dieser Verfügung nament- lich im Falle der Feuersgefahr. Nach kurzer Debatte an welcher sich die Gemeinderäthe Putz und Haller betheiligen wird der Sections- Antrag mit der Schlußbestimmung im Sinne des Antrages des Gemeinde- rathes Holub einstimmig angenommen. Z. 1063 78
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