ges zu verlangen, wozu wir, wenn unsere Geschäfte weiter bestehen sollen, geradezu gezwungen sind, nach dem wir, wenn eine theilweise Rückvergütung der von uns bei der Einfuhr entrichteten Verzehrungs- steuer unseres Handelsartikels bei der Ausfuhr aus Steyr nicht bewil- ligt werden würde der jetzt schon so fühlbaren Concurenz unterliegen müssten. Wir hoffen daher vertrau- ungsvoll auf eine geneigte Gewäh- rung unseres Ansuchens. Steyr den 22. Dezember 1880. Pollatsehek u. Reiß. Wolfg. Skalla. Jos. Demelbauer. Der Sections Antrag auf die von den Herrn Gesuchstellern bei der Aus- fuhr von Spirituosen abverlangte Rückvergütung von mindestens 50 xr der bei der Einfuhr bezahlten Consum- tionsumlage kann nicht eingerathen werden, da in Steyr keine Spirituosen Fabrick besteht, ebenso auch keine Norm festgesetzt ist, ob und mit welchen Perzentsatz überhaupt eine
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