Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

ges zu verlangen, wozu wir, wenn unsere Geschäfte weiter bestehen sollen, geradezu gezwungen sind, nach dem wir, wenn eine theilweise Rückvergütung der von uns bei der Einfuhr entrichteten Verzehrungssteuer unseres Handelsartikels bei der Ausfuhr aus Steyr nicht bewilligt werden würde der jetzt schon so fühlbaren Concurenz unterliegen müssten. Wir hoffen daher vertrauungsvoll auf eine geneigte Gewährung unseres Ansuchens. Steyr den 22. Dezember 1880. Pollatsehek u. Reiß. Wolfg. Skalla. Jos. Demelbauer. Der Sections Antrag auf die von den Herrn Gesuchstellern bei der Ausfuhr von Spirituosen abverlangte Rückvergütung von mindestens 50 xr der bei der Einfuhr bezahlten Consumtionsumlage kann nicht eingerathen werden, da in Steyr keine Spirituosen Fabrick besteht, ebenso auch keine Norm festgesetzt ist, ob und mit welchen Perzentsatz überhaupt eine

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2