von 2 fl zahlen müssen, bei der Ausfuhr der Waare aus Steyr nicht wenigstens eine verhältnißmässige Quote zurückvergütet werden würde. Diese Rückvergütungsquote sollte mindestens mit 50 % der bei der Einfuhr zu berichtigenden Consumtions Umlage festgesetzt werden, damit sie den vorhandenen Verhältnissen billiger Weise entspricht. Es dürfte einer geehrten Stadtgemeinde nicht schwer werden, die Richtigkeit dieser unserer Behauptung durch Sachverständige constatiren zu lassen. Wir erlauben uns sohin die ergebene Bitte zu stellen: Eine geehrte Stadt Gemeinde Vorstehung Steyr wolle unserer vorstehenden und rechtzeitig eingebrachten Reclamation stattgeben und auch für die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten vom 1. Jänner 1881 angefangen eine Umlage Vergütung in dem angedeuteten Sinne gestatten. Wir glauben, nur Etwas ganz billi-
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