Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

ten Stadtgemeinde Vorstehung vom 11. Dezember 1880 Z. 13116 wurde verlautbart, daß vom Gemeinderathe der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr, behufs der bei Ausfuhr von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten statthabenden Vergütung der Verbrauchs-Umlage vom 1. Jänner 1881 angefangen, gegen Offenfaltung einer Reclamationsfrist bis 31. Dezember l.Js. bestimmt hat, es werde bei der Ausfuhr für jeden Hectoliter Bier die eingehobene Umlage voll zurückgezahlt; dagegen finde bei der Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten keine Umlage und Vergütung statt, da im Stadtgebiethe Steyr keine geistigen Flüssigkeiten gebrannt werden. Sollte dies einmal der Fall sein, so werde die diesbezüglich etwa eintretende Umlage Vergütungsquote nachträglich bestimmt werden. Dem gegenüber erlauben wir beiden gefertigten Geschäftsleute uns, eine geehrte Stadtgemeinde Vorstehung darauf

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