ten Stadtgemeinde Vorstehung vom 11. Dezember 1880 Z. 13116 wurde verlaut- bart, daß vom Gemeinderathe der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr, behufs der bei Ausfuhr von Bier und gebrann- ten geistigen Flüssigkeiten statthaben- den Vergütung der Verbrauchs-Um- lage vom 1. Jänner 1881 angefangen, ge- gen Offenfaltung einer Reclamations- frist bis 31. Dezember l.Js. bestimmt hat, es werde bei der Ausfuhr für jeden Hectoliter Bier die eingehobene Um- lage voll zurückgezahlt; dagegen fin- de bei der Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten keine Umlage und Vergütung statt, da im Stadtge- biethe Steyr keine geistigen Flüssigkei- ten gebrannt werden. Sollte dies einmal der Fall sein, so wer- de die diesbezüglich etwa eintretende Umlage Vergütungsquote nachträg- lich bestimmt werden. Dem gegenüber erlauben wir beiden gefertigten Geschäftsleute uns, eine geehrte Stadtgemeinde Vorstehung darauf
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