Rückvergütung der von ihnen bei der Einfuhr des Spiritus nach Steyr bezahlten Consumtions-Umlage bei der Ausfuhr der aus der eingeführten Waare erzeugten Spirituosen mit mindestens von der bei der Einfuhr entrichteten Umlage folgt in der Anlage mit der Weisung zurück, dasselbe vorerst dem Gemeinderathe von Steyr zur Beschluß fassung vorzulegen und den von diesem gefaßten Beschlusse den Gesuchstellern unter Hinweisung auf das ihnen zustehende Recht der Berufung an den Landesausschuß mitzutheilen. Vom o.ö. Landesausschusse. Linz am 2. Jänner 1881. Der Landeshauptmann Dr. Moriz Eigner: Die Reklamation lautet: Geehrte Gemeinde Vorstehung der Stadt Steyr Zufolge Kundmachung einer geehr-
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