Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

meinderath Peyrl die bei ihm von den Partheien vorgebrachten Beschwerden im Gemeinderathe also an maßgebender Stelle vorgebracht habe. Der Vorsitzende betont nochmals daß es nur den Marktbesucher zu seinen Vortheil freistehe, entweder bei der Mauth oder am Marktplatz zu bezahlen. Nun ergreift Gemeinderath Dr. Hochhauser das Wort und führt in einer längeren Rede aus, daß der Pächter vollkommen berechtigt sei, die Abstellung des früheren Schlendrians zu verlangen und der Vertrag nirgends die Bestimmung enthalte, daß es nicht gestattet wäre das Marktgefälle am Mauthschranken einzuheben. Die GemeindeVorstehung sei verpflichtet den Pächter bei der Einhebung des Gefälles jedwede gesetzliche Unterstützung zu leisten, nicht aber die Marktbesucher aufzumuntern sich gegen die gesetzliche Einhebung der Marktgefälles renitent zu benehmen, da sonst die Gemeinde wirklich geschädigt werde. Es sei vollkommen billig den Nachweis für bestellte Waaren zu verlangen

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