meinderath Peyrl die bei ihm von den Partheien vorgebrachten Beschwer- den im Gemeinderathe also an maß- gebender Stelle vorgebracht habe. Der Vorsitzende betont nochmals daß es nur den Marktbesucher zu seinen Vortheil freistehe, entweder bei der Mauth oder am Marktplatz zu bezahlen. Nun ergreift Gemeinderath Dr. Hoch- hauser das Wort und führt in einer län- geren Rede aus, daß der Pächter voll- kommen berechtigt sei, die Abstellung des früheren Schlendrians zu verlan- gen und der Vertrag nirgends die Bestimmung enthalte, daß es nicht gestat- tet wäre das Marktgefälle am Mauth- schranken einzuheben. Die Gemeinde- Vorstehung sei verpflichtet den Pächter bei der Einhebung des Gefälles jedwede gesetzliche Unterstützung zu leisten, nicht aber die Marktbesucher aufzumun- tern sich gegen die gesetzliche Einhebung der Marktgefälles renitent zu benehmen, da sonst die Gemeinde wirklich geschädigt werde. Es sei vollkommen billig den Nachweis für bestellte Waaren zu verlangen
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