nicht aber auch zugleich das Gefälle für die Marktwaaren zu zahlen haben, da diese Bestimmung im Sectionsantrag fehle, für Milchwägen oder Feilschaften in Körben solle es den Marktbesuchern frei stehen, an der Mauth oder am Marktplatze ihre Gefälle zu zahlen. Bestellte Waaren sollen überhaupt von der Entrichtung eines Gefälles befreit sein. Er müsse auch erwähnen, daß es besonders bei Fahrgelegenheiten nicht zulässig sei, dieselben bei den Mauthen anzuhalten, da oft 4, 5 u. 6 Wägen zusammenkommen und viele davon oft 3 bis 4 Stunden hieher zu fahren haben. Die Insassen ohnehin durch die Kälte zu leiden hatten, und die Pferde erhitzt seien, daher es unthunlich erscheine dieselben noch behufs Untersuchung der Wägen auf längere Zeit bei den Mauthschranken verweilen zu lassen. Hierauf erwiedert Gemeinderath Kautsch:
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