sen wird, während von derselben den Marktbesuchern Mittel und Wege an die Hand gegeben werden um sich des zu zahlenden Gefälles zu entziehen. Nach diesen gemachten Vorstellungen erlaubt sich der ergebenst Gefertigte folgende Bitte an den hochlöblichen Gemeinderath zu unterbreiten: Der hochlöbliche Gemeinderath wolle beschließen: es sei den Marktbesuchenden Partheien freigestellt an den Mauthstationen die Gebühren für das Markt und Standgefälle zu entrichten und nur solche Waaren als bestellt zu betrachten, welche von den Verkäufern nur an drei verschiedene Orte gebracht werden. Mit der nochmaligen Bitte, ein hochlöblicher Gemeinderath wolle die schwierige Situation in welcher sich der ergebenst Gefertigte befindet erkennen, wagt derselbe im Vertrauen auf die Gerechtigkeit und Einsicht des hochlöblichen Gemeinderathes ein Gewährung seiner Bitte zu hoffen und verharrt in dieser Voraussetzung hochachtungsvoll ergebenst Ludwig Weiß Steyr am 31. Jänner 1881. Pächter der städtischen Gefälle.
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