leidenschaft gezogen wird, dann ist es dem ergebenst Gefertigten mit besten Willen unmöglich, dieses Ge- schäft fortzuführen und hat auch der ergebenst Gefertigte in der erwähn- ten Sections Sitzung die anwesenden Herrn Gemeinderäthe gebethen an den hochlöblichen Gemeinderath den Antrag zu stellen, ohne jedwede gegenseitige Entschädigung den Pachtvertrag aufzulösen. Das Markt- und Standgefälle besteht einmal als solches die hochlöbliche Ge- meinde Vorstehung sichert sich durch die Verpachtung mittelst freier Concurenz den größtmöglichsten Ertrag desselben, ist daher nur recht und billig, wenn die Marktbesucher zu jener Steuerzah- lung, welche die hochlöbliche Gemeinde- Vorstehung ihnen als Käufer aufer- legt, strengstens und gleichmäßig an- gehalten werden, da doch nicht ange- nommen werden kann, daß der Päch- ter, welcher seinen vollen Pachtschil- ling bezahlen muß, von der hochlöblichen Gemeinde Vorstehung im Stiche gelas-
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