leidenschaft gezogen wird, dann ist es dem ergebenst Gefertigten mit besten Willen unmöglich, dieses Geschäft fortzuführen und hat auch der ergebenst Gefertigte in der erwähnten Sections Sitzung die anwesenden Herrn Gemeinderäthe gebethen an den hochlöblichen Gemeinderath den Antrag zu stellen, ohne jedwede gegenseitige Entschädigung den Pachtvertrag aufzulösen. Das Markt- und Standgefälle besteht einmal als solches die hochlöbliche Gemeinde Vorstehung sichert sich durch die Verpachtung mittelst freier Concurenz den größtmöglichsten Ertrag desselben, ist daher nur recht und billig, wenn die Marktbesucher zu jener Steuerzahlung, welche die hochlöbliche GemeindeVorstehung ihnen als Käufer auferlegt, strengstens und gleichmäßig angehalten werden, da doch nicht angenommen werden kann, daß der Pächter, welcher seinen vollen Pachtschilling bezahlen muß, von der hochlöblichen Gemeinde Vorstehung im Stiche gelas-
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