Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

eines Artikels ein eigener Marktplatz so darf dieser Artikel nur auf diesen Marktplatz feilgebothen werden, - stellen. Nun ist beispielweise der Markt für Milch, Obers etc. nach §.9 der Marktordnung der Hauptplatz. Es dürfte somit nur dieser Platz zum Verkaufe benützt werden, wie soll nun aber der ergebenst Gefertigte im Stande sein zu constatiren, wenn Marktgeherinen fünf, sechs auch mehr Häuser besuchen, um ihre Milch abzusetzen, ob diese Milch bestellt war oder nicht, und ob vielleicht doch in einem dieser Häusser die Milch zum Verkaufe angebothen wurde? Den zweiten Stein des Anstoßes bildete die Einhebung der Gefälle bei den Mauthstationen und werde über diesen Einhebungsmodus insbesondere von dem Herrn Gemeinderathe Josef Peyrl in den grellsten Farben geschildert, dem ist aber nicht so. Der ergebenst Gefertigte hat die Verfügung der Einhebung der Standgefälle an den Mauthstationen nur aus dem Grunde

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2