Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

wegen, theils auf Beschwerdeführung des ergebenst Gefertigten hatte der Herr Bürgermeistes die Güte eine Sitzung der II. Section unter Theilnahme des ergebenst Gefertigten am heutigen Tage einzuberufen. In dieser Sections Sitzung stellte es sich heraus, daß die dermalen bestehenden Ansichten mit den wirklich vorhandenen Verhältnissen in keinem Einklange zu einander stehen und zwar bildete den Hauptanstoß zwischen der Ansicht des ergebenst Gefertigten und einzelner der anwesenden Herrn Gemeinderäthe den jenseits angegebenen Passus der Steyrer Zeitung. Es handelt sich hier hauptsächlich um die Ermittlung wann oder in wie weit eine Parthei bei Bestellungen von der Entrichtung des Marktgefälles befreit ist, da die meisten Milchhandel treibenden Personen ihre Waare wie schon erwähnt unrechtmäßigerweise als bestellt erklären. Der ergebenst Gefertigte muß sich auf den §. 7. Absatz 2 der hiesigen Marktordnung lautend: Besteht für den Verkauf

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