Uiberdies hat der jeweilige Päch- ter dem Wach-Inspector resp. dessen Stellvertreter behufs Ermöglichung der Controlle jederzeit über dessen Aufforderung die gewünschten Auskünf- te über die Zahl der gelandeten Flösse und des geladenen Materiales zu ertheilen. §.9. Der jeweilige Pächter ist verpflichtet die zur Ausübung dieses Gefälles er- forderlichen Geräthschaften und die vor- geschriebenen Metermasse auf seine Kosten beizustellen. §.10. Die in dieser Ländordnung ausge- sprochenen Geldstrafen, und Kautions- verfallserklärungen zu deren Ver- hängung der Gemeindevorstehung Steyr theils als solche, theils in Fällen von Uibertretungen des Wasserrechtsgesetzes als politische Behörde für den Stadtbe- zirk, competent ist, sowie etwaige, von der Kaution für verfallen erklärte Beträge, kommen mit Ausnahme der Fälle des §.6 dieser Ländeordnung auf Grund der §.§. 70 u. 73 des oö. Was- serrechtsgesetzes vom 28 August 1870 G.V.Bl. N° 32.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2