Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

Uiberdies hat der jeweilige Pächter dem Wach-Inspector resp. dessen Stellvertreter behufs Ermöglichung der Controlle jederzeit über dessen Aufforderung die gewünschten Auskünfte über die Zahl der gelandeten Flösse und des geladenen Materiales zu ertheilen. §.9. Der jeweilige Pächter ist verpflichtet die zur Ausübung dieses Gefälles erforderlichen Geräthschaften und die vorgeschriebenen Metermasse auf seine Kosten beizustellen. §.10. Die in dieser Ländordnung ausgesprochenen Geldstrafen, und Kautionsverfallserklärungen zu deren Verhängung der Gemeindevorstehung Steyr theils als solche, theils in Fällen von Uibertretungen des Wasserrechtsgesetzes als politische Behörde für den Stadtbezirk, competent ist, sowie etwaige, von der Kaution für verfallen erklärte Beträge, kommen mit Ausnahme der Fälle des §.6 dieser Ländeordnung auf Grund der §.§. 70 u. 73 des oö. Wasserrechtsgesetzes vom 28 August 1870 G.V.Bl. N° 32.

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