Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

Geldstrafen oder für verfallen zu erklärenden Kautionsbeträge ha- ben dem Armenfonde der Stadtgemeinde Steyr zu Gute zu kommen. §.7. Der jeweilige Pächter hat das Recht für jedes geländete Floß bis zu einer Länge von 14 Meter 50 xr und von mehr als 14 Meter 70 xr einzuheben. Alle anderen Arbeiten wie das Ausladen, Ausmessen und Verfüh- ren hat er nach einen von der Gemein- de Vorstehung aufgestellten Tarif zu besorgen §.8. Uiber die Anzahl der angelandeten Flösse und der hierauf verladenen Schei- ter und sonstigen Materialien hat der jeweilige Pächter am Schlusse jeder Woche einen vom Wach Inspector zu bestättigenden Ausweis der Gemeinde- Vorstehung vorzulegen, in welchem sowohl die neu angelangten, als auch die von früher verbliebenen Flösse mit Angabe des verladenen Materiales und des Datums des Anlangens nummernweis ersichtlich gemacht werden müssen.

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