Tage nach der eingangserwähn- ten Ausladung oder Ausstreifung sämmtliches Material vom Quai entfernt ist. - Zur Zeit des Früh und Herbstjahrmarktes, wo der Wochen- markt am Ennsquai abgehalten wird, muß derselbe an den Wochenmarktsta- gen von jeder Holzablagerung frei- gehalten werden. Das Ablagern des Brenn und ande- ren Holzes, dann von Requisiten und anderer Gegenstände darf innerhalb des Raumes von 3 Meter von der Bö- schungskante an gerechnet nicht statt- finden um sowohl das gefahrlose Anlanden und Anheften der Wasser- fahrzeuge nicht zu hindern als auch um den Quai als Treppelweg für die Gegenzüge benützen zu können. Aus demselben Grund ist auch das Ab- leeren von Schutt, Koth, Asche u. s. w. daselbst bei Vermeidung einer Geld- strafe bis zu 40 fl eventuell bis zu 8 Ta- gen Arrest verbothen. Die auf Grund dieses §. erlegten
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