Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

§.5. Das Ausladen der Flösse hat nach Möglichkeit in der Reihen- folge ihrer Ankunft zu erfolgen. Bei gefahrdrohendem Hochwasser hat der jeweilige Pächter das Aus- laden und bei Eisgang auch die Be- seitigung des Floßbodens, wofür ihm der Floßeigenthümer ersatzpflichtig bleibt, innerhalb der von der Gemeinde- Vorstehung zu setzenden Frist unter den Folgen der im Punkte 4 angesetzten Maßregel zu veranlassen. §.6. Die ausgeladenen Scheiter oder aus- gestreiften Flösse dürfen nicht länger als 1 Woche am Quai gelagert bleiben. Säumige hat der jeweilige Pächter spätestens am letzten Tage der Frist einzumahnen, wonach, wenn mit der Wegschaffung nicht am 8. Tage begonnen und selbe binnen 2 weiteren Tagen durchgeführt ist, der jeweilige Pächter bei den Folgen des Punktes 4 selbe auf Rechnung und Gefahr des Eigenthü- mers selbst zu veranlassen, und in der Weise durchzuführen hat, daß am 14

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