Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

sie leer sind nicht mehr als 8 sonst nicht mehr als 14 Tage in Haft bleiben. Drei Tage vor Ablauf dieser Frist hat der je- weilige Pächter des Ländgefälles die Floß Eigenthümer oder deren Stellvertre- ter zur rechtzeitigen Beseitigung der selben aufzufordern. Wenn trotz dieser Aufforderung die Beseitigung des be- treffenden Flosses innerhalb obiger Frist nicht erfolgte, so ist der jeweilige Päch- ter verpflichtet, dessen Beseitigung auf Kosten des Floßeigenthümers binnen 3 Tagen und bei außergewöhnlichen Fällen insbesonders bei gefahrdrohenden Hoch- wasser jedesmal sofort auf spezielle Anordnung der Gemeindevorstehung zu veranlassen, und kann im Nichtbeach- tungsfalle dieser Anordnung hiezu von der Gemeinde durch Pönfälle bis zur Höhe der Caution verhalten werden. Bis zur erfolgten Entfernung oder Aus- streifung der Flösse sind selbe gehörig zu befestigen.

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