Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

sie leer sind nicht mehr als 8 sonst nicht mehr als 14 Tage in Haft bleiben. Drei Tage vor Ablauf dieser Frist hat der jeweilige Pächter des Ländgefälles die Floß Eigenthümer oder deren Stellvertreter zur rechtzeitigen Beseitigung der selben aufzufordern. Wenn trotz dieser Aufforderung die Beseitigung des betreffenden Flosses innerhalb obiger Frist nicht erfolgte, so ist der jeweilige Pächter verpflichtet, dessen Beseitigung auf Kosten des Floßeigenthümers binnen 3 Tagen und bei außergewöhnlichen Fällen insbesonders bei gefahrdrohenden Hochwasser jedesmal sofort auf spezielle Anordnung der Gemeindevorstehung zu veranlassen, und kann im Nichtbeachtungsfalle dieser Anordnung hiezu von der Gemeinde durch Pönfälle bis zur Höhe der Caution verhalten werden. Bis zur erfolgten Entfernung oder Ausstreifung der Flösse sind selbe gehörig zu befestigen.

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