rungen zu veranlassen. §.2. Das Zufahren und Auffangen der Flöße bei einem Wasserstande über 1.3 Meter ober Null am Steyrer Ennsflußpegel ist nur dann gestattet, wenn in Folge eines Unfalles den Schiffleuten die Möglichkeit benommen ist, die Fahrt ohne Gefahr fortzusetzen. Zuwiderhandelnde verfallen nebst der Verpflichtung zur Leistung des vollen Ersatzes für einen etwa hieraus entstandenen Schaden in eine Strafe von 1 fl bis 10 fl, welche in Wiederhohlungsfällen oder bei einem, besondern Vorsicht bedingenden Wasserstande bis auf 100 fl erhöht werden kann. §.3. Die gelandeten Flöße müssen der Reihenfolge nach fortlaufende Nummern erhalten, welche an den Flössen auf geeignete Art ersichtlich gemacht werden müssen. Mehr als 25 Flösse dürfen an der Stadtlände nicht in Haft sein. §.4. Die gelandeten Flösse dürfen, wenn
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