Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

Handhabung der jeweilige Pächter des städtischen Haft- und Ländge- fälles bei sonstiger Auflösung des zwischen demselben und der Gemeinde bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet ist. §.1. Jedes Floß, welches am Ennsquai landen will, muß wenigstens 1 Tag früher beim Pächter des Landgefälles angemeldet werden, wobei der Zeitpunkt der Ankunft annähernd anzugeben ist. Flöße, welche ohne vorheriger Ansage anlangen, dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl bis 5 fl nicht zufahren. Würde durch eigenmächtiges Zufahren ein Schaden an den vorhandenen Flößen, Seilen, aerarischen oder städtischen Objekten oder dergleichen, verursacht werden, so hat der jeweilige Pächter unbeschadet der Verpflichtung der schuld- tragenden Parthei zur Schadenersatz- leistung sofort die nötigen Ausbesse-

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