Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Protokoll! von 28. Jänner 1881 über die diesjährig 2te Sitzung des Gemeinderathes der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr Anwesende. Der Vorsitzende: Bürgermeister Georg Pointner Der Vice - Bürgermister Gustav Gschaider Die Mitglieder: Breslmayr Franz Kautsch Jakob Göppl Emil Landsiedl Anton Gründler Ferdinand Mayr Anton Gschaider Gustav Perz Mathias Haller Josef Peyrl Josef Hochhauser Johann Dr. Ploberger Franz Holub Karl Putz Leopold Huber Leopold Reder Josef Jäger Anton v. Waldau Redl Johann Jäger Karl v. Waldau Schachinger Franz Wenhart Wenzel* Der Schriftführer: Gemeinde Secretär Fritz Hähnel Beginn der Sitzung Nachmittags 3 Uhr

Protokoll! von 28. Jänner 1881 über die diesjährig 21. Sitzung des Gemeinderathes der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr Anwesende. Der Vorsitzende: Bürgermeister Georg Pointner Der Vice - Bürgermister Gustav Gschaider Die Mitglieder: Breslmayr Franz Kautsch Jakob Göppl Emil Landsiedl Anton Gründler Ferdinand Mayr Anton Gschaider Gustav Perz Mathias Haller Josef Peyrl Josef Hochhauser Johann Dr. Ploberger Franz Holub Karl Putz Leopold Huber Leopold Reder Josef Jäger Anton v. Waldau Redl Johann Jäger Karl v. Waldau Schachinger Franz Wenhart Wenzel* Der Schriftführer: Gemeinde Secretär Fritz Hähnel Beginn der Sitzung Nachmittags 3 Uhr

Tagesordnung 1. Mittheilungen. I. Section. 2. Gesuch des Herrn Karl Fallhuber um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr. 3. Amtsbericht in Betreff der Lände-Ordnung 4. Eingabe des Mauthpächtes Herrn Ludwig Weiß in Betreff Einhebung des Standel-Gefälles II. Section. 5. Erlass des h.o.oe. Landesausschusses Linz in Betreff Rückvergütung der Gemeinde Umlage bei der Ausfuhr gebrannter geistiger Flüssigkeiten aus dem Stadtgebiethe. 6. Amtsbericht über die Bierausfuhr pro 1881 und wegen Abfindung mit den Bräuern Herren Karl und Franz Jäger von Waldau. 7. Amtsbericht über die Bier Erzeugung, Ein- und Ausfuhr im Jahre 1880 und über den Ertrag

Tagesordnung 1. Mittheilungen. I. Section. 2. Gesuch des Herrn Karl Fallhuber um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr. 3. Amtsbericht in Betreff der Lände-Ordnung 4. Eingabe des Mauthpächtes Herrn Ludwig Weiß in Betreff Einhebung des Standel-Gefälles II. Section. 5. Erlass des h.o.oe. Landesausschusses Linz in Betreff Rückvergütung der Gemeinde Umlage bei der Aus- fuhr gebrannter geistiger Flüssig- keiten aus dem Stadtgebiethe. 6. Amtsbericht über die Bierausfuhr pro 1881 und wegen Abfindung mit den Bräuern Herren Karl und Franz Jäger von Waldau. 7. Amtsbericht über die Bier Erzeu- gung, Ein- und Ausfuhr im Jahre 1880 und über den Ertrag

der dies fälligen Verzehrungssteu- er Zuschläge. III. Section 8. Beratung der Instruction für den städt. Pumpenwärter. 9. Collectiv Eingabe der Hausbesitzer am Eysnfeld wegen Bildung einer Brun- nengemeinde daselbst und Commissions- Protokoll hierüber. 10. Bauamtsbericht nebst Bau und Kosten- voranschlag wegen Herstellung eines Holzschuppens nebst Maga- zin auf dem städt. Zimmerplatz. IV. Section 11. Statthalterei Erlaß wegen Erstattung des Präsentations-Vorschlages für das Mathern Hammer'sche Stipendium. 12. Vorlage - der von den Herren Baumei- ster Gerl, Arbeshuber und Ploch- berger überreichten Pläne und Kosten- voranschläge zur Erbauung eines neuen Armenhauses.

der dies fälligen Verzehrungssteuer Zuschläge. III. Section 8. Beratung der Instruction für den städt. Pumpenwärter. 9. Collectiv Eingabe der Hausbesitzer am Eysnfeld wegen Bildung einer Brunnengemeinde daselbst und CommissionsProtokoll hierüber. 10. Bauamtsbericht nebst Bau und Kostenvoranschlag wegen Herstellung eines Holzschuppens nebst Magazin auf dem städt. Zimmerplatz. IV. Section 11. Statthalterei Erlaß wegen Erstattung des Präsentations-Vorschlages für das Mathern Hammer'sche Stipendium. 12. Vorlage - der von den Herren Baumeister Gerl, Arbeshuber und Plochberger überreichten Pläne und Kostenvoranschläge zur Erbauung eines neuen Armenhauses.

Der Vorsitzend konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Gemeinderaths Mitgliedern und erklärt die Sitzung für eröffnet. Der Vorsitzende ergreift das Wort und referirt über das Resultat der Deputation bei Sr. Majestät dem Kaiser betreffs Erhaltung des Bestandes der Betriebs-Verwaltung der Kronprinz Rudolfs Bahn in Steyr wie folgt: Bei der am Montag den 17. Jänner 1881 stattgefundenen Audienz bei Sr. Majestät Unsern Allergnädigsten Kaiser Franz Josef entledigte sich der Deputationsführer Bürgermeister Georg Pointner bei Uibergabe der Petition wegen Belassung der Betriebs Direction der Kronprinz Rudolf Bahn in Steyr seiner Aufgabe mit nachstehender Ansprache: Euer Majestät! In Stadt Steyr besteht seit mehreren

Der Vorsitzend konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfä- higkeit erforderliche Anzahl von Gemeinderaths Mitgliedern und erklärt die Sitzung für eröffnet. Der Vorsitzende ergreift das Wort und referirt über das Resultat der Deputation bei Sr. Majestät dem Kaiser betreffs Erhaltung des Be- standes der Betriebs-Verwaltung der Kronprinz Rudolfs Bahn in Steyr wie folgt: Bei der am Montag den 17. Jänner 1881 stattgefundenen Audienz bei Sr. Majestät Unsern Allergnädigsten Kaiser Franz Josef entledigte sich der Deputationsführer Bürgermeister Georg Pointner bei Uibergabe der Petition wegen Belassung der Be- triebs Direction der Kronprinz Ru- dolf Bahn in Steyr seiner Aufgabe mit nachstehender Ansprache: Euer Majestät! In Stadt Steyr besteht seit mehreren

Jahren die Betriebs Direction der Kronprinz-Rudolf Bahn. Durch die in Aussicht genommene Verstaatlichung der Bahnen, und der mit derselben in Verbindung treten- den Aenderung in der Organisation des Betriebes könnte es sich ereignen, daß diese bedeutende Körperschaft von Steyr weggezogen werden könnte, wo- durch unsere Stadt schwer geschädi- get würde. Wegen Beseitigung dieser großen Gefahr wird sich die Stadtvertretung Steyr an die hohe Regierung wenden, erlaubt sich aber vor allen an Euer Majestät mit der ehrfurchtsvollsten Bitte zu nahen: Euer Majestät geruhen Allergnädigst die hierauf Bezug habende Petition der Stadtver- waltung Steyrs huldvollst entgegen zu nehmen, und derselben den Aller- höchsten Schutz und gnädigste Be- dachtnahme angedeihen zu lassen. Nach Anhörung dieses Petits erklär- te Sr. Majestät, Er sehe ein, daß die

Jahren die Betriebs Direction der Kronprinz-Rudolf Bahn. Durch die in Aussicht genommene Verstaatlichung der Bahnen, und der mit derselben in Verbindung tretenden Aenderung in der Organisation des Betriebes könnte es sich ereignen, daß diese bedeutende Körperschaft von Steyr weggezogen werden könnte, wodurch unsere Stadt schwer geschädiget würde. Wegen Beseitigung dieser großen Gefahr wird sich die Stadtvertretung Steyr an die hohe Regierung wenden, erlaubt sich aber vor allen an Euer Majestät mit der ehrfurchtsvollsten Bitte zu nahen: Euer Majestät geruhen Allergnädigst die hierauf Bezug habende Petition der Stadtverwaltung Steyrs huldvollst entgegen zu nehmen, und derselben den Allerhöchsten Schutz und gnädigste Bedachtnahme angedeihen zu lassen. Nach Anhörung dieses Petits erklärte Sr. Majestät, Er sehe ein, daß die

Stadt Steyr durch die Verlegung der in Rede stehenden Bahn Verwaltung schwer leiden würde, doch sei bisher eine diesbezügliche Verfügung noch nicht ergangen, wenn ähnliches geschehen sollte werde Er trachten die Interessen der Stadt Steyr so viel als möglich zu wahren. Sr. Majestät erkundigten sich hierauf huldvollst um die Geschäftsverhältnisse Steyrs, und speziell der Waffenfabrick und erwähnte zum Schluß, daß Er sich noch mit Freude an das schöne Jubiläumsfest der Stadt Steyr erinnere. Die Deputation hatte hierauf Gelegenheit bei Sr. Excellenz den Herrn Handelsminister Freiherrn v Pino, ferner beim Sectionschef Ritter von Puswald und Hofrath Witek vorzukommen, woselbst der Deputation versichert werde, daß bei den Umstand als die Betriebs-Verwaltung der Kronprinz Rudolfsbahn bereits seit

Stadt Steyr durch die Verlegung der in Rede stehenden Bahn Ver- waltung schwer leiden würde, doch sei bisher eine diesbezügliche Ver- fügung noch nicht ergangen, wenn ähnliches geschehen sollte werde Er trachten die Interessen der Stadt Steyr so viel als möglich zu wahren. Sr. Majestät erkundigten sich hierauf huldvollst um die Geschäftsverhält- nisse Steyrs, und speziell der Waffen- fabrick und erwähnte zum Schluß, daß Er sich noch mit Freude an das schöne Jubiläumsfest der Stadt Steyr erinnere. Die Deputation hatte hierauf Gele- genheit bei Sr. Excellenz den Herrn Handelsminister Freiherrn v Pino, ferner beim Sectionschef Ritter von Puswald und Hofrath Witek vorzukom- men, woselbst der Deputation ver- sichert werde, daß bei den Umstand als die Betriebs-Verwaltung der Kronprinz Rudolfsbahn bereits seit

einer Reihe von Jahren in Steyr bestehe und die von dieser Stadt aus diesem Anlasse gebrachten Opfer hin- länglich bekannt seien, der die Re- gierung bei einer Aenderung in der Verwaltung die Interessen der Stadt Steyr möglich zu währen bestrebt sein wird. Wird mit Beifall zur Kenntniß genom- men, und einstimmig beschlossen dieses Referat als vertraulich nicht zu veröffent- lichen. Weiters referirt der Vorsitzende über die Uiberreichung der Ehrenbürger- Diplome durch die Deputation bestehend aus den Herrn Bürgermeister, und den beiden Herren Gemeinderäthen Leopold Huber und Anton Jäger von Waldau. Das Ehrendiplom an Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter nunmehr Han- dels Ministers Freiherrn v. Pino, wur- de in dessen Abwesenheit vom Herrn Vicepraesidenten Fürsten Metternich in Empfang genommen. Das Ehrendiplom an Herrn Josef

einer Reihe von Jahren in Steyr bestehe und die von dieser Stadt aus diesem Anlasse gebrachten Opfer hinlänglich bekannt seien, der die Regierung bei einer Aenderung in der Verwaltung die Interessen der Stadt Steyr möglich zu währen bestrebt sein wird. Wird mit Beifall zur Kenntniß genommen, und einstimmig beschlossen dieses Referat als vertraulich nicht zu veröffentlichen. Weiters referirt der Vorsitzende über die Uiberreichung der EhrenbürgerDiplome durch die Deputation bestehend aus den Herrn Bürgermeister, und den beiden Herren Gemeinderäthen Leopold Huber und Anton Jäger von Waldau. Das Ehrendiplom an Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter nunmehr Handels Ministers Freiherrn v. Pino, wurde in dessen Abwesenheit vom Herrn Vicepraesidenten Fürsten Metternich in Empfang genommen. Das Ehrendiplom an Herrn Josef

Werndl wurde nachdem dieser ebenfalls abwesend, von seinen Praesidialbeamten übernommen. Den Herrn Ehrenbürgern Wilhelm Klein und Franz Tomitz wurden zu eigenen Handen die Diplome ad manum überreicht. Dieselben dankten für die Auszeichnung und versicherten, daß sie auch ferner bestrebt sein werden zum Wohle der Stadt Steyr zu wirken. Der Vorsitzende selbst dankt im selben Sinne für das ihm gleichfalls überreichte Ehrenbürgerdiplom. Hierauf bringt der Vorsitzende folgende zwei Schreiben zur Verlesung. Das Erste lautet: Z. 169/Praes. An den Herrn Bürgermeister in Steyr Von Seiner k. u k. Apost. Majestät unserem allergädigsten Kaiser zum Handelsminister ernannt, habe ich mit heutigem Tage die Leitung der oberoesterreichischen Statthalterei dem Herrn StatthaltereiVicepräsisenten Fürsten Lothar Metternich übergeben. Indem ich für die mir gewährte

Werndl wurde nachdem dieser ebenfalls abwesend, von seinen Praesidialbeamten übernommen. Den Herrn Ehrenbürgern Wilhelm Klein und Franz Tomitz wurden zu eigenen Handen die Diplome ad manum überreicht. Dieselben dankten für die Auszeich- nung und versicherten, daß sie auch ferner bestrebt sein werden zum Wohle der Stadt Steyr zu wirken. Der Vorsitzende selbst dankt im selben Sinne für das ihm gleichfalls über- reichte Ehrenbürgerdiplom. Hierauf bringt der Vorsitzende fol- gende zwei Schreiben zur Verlesung. Das Erste lautet: Z. 169/Praes. An den Herrn Bürgermeister in Steyr Von Seiner k. u k. Apost. Majestät unserem allergädigsten Kaiser zum Handelsmini- ster ernannt, habe ich mit heutigem Tage die Leitung der oberoesterreichischen Statthalterei dem Herrn Statthalterei- Vicepräsisenten Fürsten Lothar Metter- nich übergeben. Indem ich für die mir gewährte

Unterstützung während meinen Dienst- leistung als Statthalter in diesem Kron- lande meinen besten Dank sage, hoffe ich, bei Euer Wohlgeboren vorkommenden Falles auch rücksichtlich des wichtigen Ressorts des Handels und Verkehrswe- sens, die gleiche Unterstützung zu finden. Linz am 15. Jänner 1881. Pino. Das Zweite lautet: Linz 15. Jänner 1891. Verehrter Herr Bürgermeister! Ich habe unendlich bedauert durch mei- ne Abwesenheit die Deputation verfehlt zu haben, welche mir das Ehrenbürger Diplom der Stadt Steyr überreichen wollte. Indem ich meinen aufrichtigsten Dank hiefür ausspreche ergreife ich die Ge- legenheit mich von Ihnen und der Ge- meindevertretung von Steyr schriftlich zu verabschieden, da ich dem Rufe Seiner kais. u königl. Apost. Majestät folgend, einen neuen Wirkungskreis antrete. Wollen Sie die Uiberzeugung in sich

Unterstützung während meinen Dienstleistung als Statthalter in diesem Kronlande meinen besten Dank sage, hoffe ich, bei Euer Wohlgeboren vorkommenden Falles auch rücksichtlich des wichtigen Ressorts des Handels und Verkehrswesens, die gleiche Unterstützung zu finden. Linz am 15. Jänner 1881. Pino. Das Zweite lautet: Linz 15. Jänner 1891. Verehrter Herr Bürgermeister! Ich habe unendlich bedauert durch meine Abwesenheit die Deputation verfehlt zu haben, welche mir das Ehrenbürger Diplom der Stadt Steyr überreichen wollte. Indem ich meinen aufrichtigsten Dank hiefür ausspreche ergreife ich die Gelegenheit mich von Ihnen und der Gemeindevertretung von Steyr schriftlich zu verabschieden, da ich dem Rufe Seiner kais. u königl. Apost. Majestät folgend, einen neuen Wirkungskreis antrete. Wollen Sie die Uiberzeugung in sich

aufnehmen, daß ich auch in diesem neuen Wirkungskreise bestrebt sein werde, den Interessen der Stadt Steyr förderlich zu sein. Empfangen Euer Wohlgeboren die Versicherung meiner besondern Hochachtung ergebenster Pino. Beide Schreiben werden einstimmig zur angenehmen Kenntniß genommen und sodann zur Tagesordnung übergegangen. - Z. 971 Z 1016. I. Section. Referent: Sectionsobmann Gemeinderath Anton Jäger d. Waldau. 1. Wird der Sectionsantrag es sei dem Gesuche des Gastwirthes Karl Gallhuber in Aichet um Aufnahme in den Gemeindeverband derzeit keine Folge zu geben einstimmig angenommen Z. 871. * Gemeinderath Wenhart erscheint und nimmt seinen Sitz ein. 2. Wird der über kk. Statthalterei Erlaß vom 12. November d.Js. Z. 7273 umgearbeitete Ländeordnungs-Entwurf

aufnehmen, daß ich auch in diesem neuen Wirkungskreise bestrebt sein werde, den Interessen der Stadt Steyr förderlich zu sein. Empfangen Euer Wohlgeboren die Versicherung meiner besondern Hochachtung ergebenster Pino. Beide Schreiben werden einstimmig zur angenehmen Kenntniß genommen und sodann zur Tagesordnung überge- gangen. - Z. 971 Z 1016. I. Section. Referent: Sectionsobmann Gemeinderath Anton Jäger d. Waldau. 1. Wird der Sectionsantrag es sei dem Gesuche des Gastwirthes Karl Gall- huber in Aichet um Aufnahme in den Gemeindeverband derzeit keine Folge zu geben einstimmig angenommen Z. 871. * Gemeinderath Wenhart erscheint und nimmt seinen Sitz ein. 2. Wird der über kk. Statthalterei Er- laß vom 12. November d.Js. Z. 7273 um- gearbeitete Ländeordnungs-Entwurf

verlesen. Die Section stellt den An- trag, auf Annahme dieses Entwurfes. Nach längerer Debatte an welcher sich die Gemeinderäthe Reder, Karl v. Jäger, Peyrl, Huber Leopold, Kautsch Gründler und Dr. Hochhauser betheiligen, wird der Entwurf in folgender Form, vorbehaltlich der kk. Statthalterei-Be- stättigung als Ländeordnung für den Ennsquai im Gemeindegebiethe der kk. landesf. Stadt Steyr einstimmig angenommen. Ländeordnung für den Ennsquai im Gemeindegebiethe der kk. landesf. Stadt Steyr. Für das Anländen, Auffangen und Verbleiben der Flösse am Ennsquai, sowie für deren Ausladung und Ablagerung ihrer Holzfrachtung wird vom kk. Statthalter in Oberoesterreich und zwar rücksichtlich der localpolizeilichen Be- stimmungen auf Grund des Beschlusses vom 28. Jänner 1881 des Gemeinderathes der kk. landesf. Stadt Steyr nachstehende Ländordnung festgesetzt, für deren genaue

verlesen. Die Section stellt den Antrag, auf Annahme dieses Entwurfes. Nach längerer Debatte an welcher sich die Gemeinderäthe Reder, Karl v. Jäger, Peyrl, Huber Leopold, Kautsch Gründler und Dr. Hochhauser betheiligen, wird der Entwurf in folgender Form, vorbehaltlich der kk. Statthalterei-Bestättigung als Ländeordnung für den Ennsquai im Gemeindegebiethe der kk. landesf. Stadt Steyr einstimmig angenommen. Ländeordnung für den Ennsquai im Gemeindegebiethe der kk. landesf. Stadt Steyr. Für das Anländen, Auffangen und Verbleiben der Flösse am Ennsquai, sowie für deren Ausladung und Ablagerung ihrer Holzfrachtung wird vom kk. Statthalter in Oberoesterreich und zwar rücksichtlich der localpolizeilichen Bestimmungen auf Grund des Beschlusses vom 28. Jänner 1881 des Gemeinderathes der kk. landesf. Stadt Steyr nachstehende Ländordnung festgesetzt, für deren genaue

Handhabung der jeweilige Pächter des städtischen Haft- und Ländgefälles bei sonstiger Auflösung des zwischen demselben und der Gemeinde bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet ist. §.1. Jedes Floß, welches am Ennsquai landen will, muß wenigstens 1 Tag früher beim Pächter des Landgefälles angemeldet werden, wobei der Zeitpunkt der Ankunft annähernd anzugeben ist. Flöße, welche ohne vorheriger Ansage anlangen, dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl bis 5 fl nicht zufahren. Würde durch eigenmächtiges Zufahren ein Schaden an den vorhandenen Flößen, Seilen, aerarischen oder städtischen Objekten oder dergleichen, verursacht werden, so hat der jeweilige Pächter unbeschadet der Verpflichtung der schuldtragenden Parthei zur Schadenersatzleistung sofort die nötigen Ausbesse-

Handhabung der jeweilige Pächter des städtischen Haft- und Ländge- fälles bei sonstiger Auflösung des zwischen demselben und der Gemeinde bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet ist. §.1. Jedes Floß, welches am Ennsquai landen will, muß wenigstens 1 Tag früher beim Pächter des Landgefälles angemeldet werden, wobei der Zeitpunkt der Ankunft annähernd anzugeben ist. Flöße, welche ohne vorheriger Ansage anlangen, dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl bis 5 fl nicht zufahren. Würde durch eigenmächtiges Zufahren ein Schaden an den vorhandenen Flößen, Seilen, aerarischen oder städtischen Objekten oder dergleichen, verursacht werden, so hat der jeweilige Pächter unbeschadet der Verpflichtung der schuld- tragenden Parthei zur Schadenersatz- leistung sofort die nötigen Ausbesse-

rungen zu veranlassen. §.2. Das Zufahren und Auffangen der Flöße bei einem Wasserstande über 1.3 Meter ober Null am Steyrer Enns- flußpegel ist nur dann gestattet, wenn in Folge eines Unfalles den Schiffleu- ten die Möglichkeit benommen ist, die Fahrt ohne Gefahr fortzusetzen. Zuwiderhandelnde verfallen nebst der Verpflichtung zur Leistung des vollen Ersatzes für einen etwa hieraus ent- standenen Schaden in eine Strafe von 1 fl bis 10 fl, welche in Wiederhohlungsfällen oder bei einem, besondern Vorsicht be- dingenden Wasserstande bis auf 100 fl erhöht werden kann. §.3. Die gelandeten Flöße müssen der Reihenfolge nach fortlaufende Num- mern erhalten, welche an den Flössen auf geeignete Art ersichtlich gemacht werden müssen. Mehr als 25 Flösse dürfen an der Stadtlände nicht in Haft sein. §.4. Die gelandeten Flösse dürfen, wenn

rungen zu veranlassen. §.2. Das Zufahren und Auffangen der Flöße bei einem Wasserstande über 1.3 Meter ober Null am Steyrer Ennsflußpegel ist nur dann gestattet, wenn in Folge eines Unfalles den Schiffleuten die Möglichkeit benommen ist, die Fahrt ohne Gefahr fortzusetzen. Zuwiderhandelnde verfallen nebst der Verpflichtung zur Leistung des vollen Ersatzes für einen etwa hieraus entstandenen Schaden in eine Strafe von 1 fl bis 10 fl, welche in Wiederhohlungsfällen oder bei einem, besondern Vorsicht bedingenden Wasserstande bis auf 100 fl erhöht werden kann. §.3. Die gelandeten Flöße müssen der Reihenfolge nach fortlaufende Nummern erhalten, welche an den Flössen auf geeignete Art ersichtlich gemacht werden müssen. Mehr als 25 Flösse dürfen an der Stadtlände nicht in Haft sein. §.4. Die gelandeten Flösse dürfen, wenn

sie leer sind nicht mehr als 8 sonst nicht mehr als 14 Tage in Haft bleiben. Drei Tage vor Ablauf dieser Frist hat der jeweilige Pächter des Ländgefälles die Floß Eigenthümer oder deren Stellvertreter zur rechtzeitigen Beseitigung der selben aufzufordern. Wenn trotz dieser Aufforderung die Beseitigung des betreffenden Flosses innerhalb obiger Frist nicht erfolgte, so ist der jeweilige Pächter verpflichtet, dessen Beseitigung auf Kosten des Floßeigenthümers binnen 3 Tagen und bei außergewöhnlichen Fällen insbesonders bei gefahrdrohenden Hochwasser jedesmal sofort auf spezielle Anordnung der Gemeindevorstehung zu veranlassen, und kann im Nichtbeachtungsfalle dieser Anordnung hiezu von der Gemeinde durch Pönfälle bis zur Höhe der Caution verhalten werden. Bis zur erfolgten Entfernung oder Ausstreifung der Flösse sind selbe gehörig zu befestigen.

sie leer sind nicht mehr als 8 sonst nicht mehr als 14 Tage in Haft bleiben. Drei Tage vor Ablauf dieser Frist hat der je- weilige Pächter des Ländgefälles die Floß Eigenthümer oder deren Stellvertre- ter zur rechtzeitigen Beseitigung der selben aufzufordern. Wenn trotz dieser Aufforderung die Beseitigung des be- treffenden Flosses innerhalb obiger Frist nicht erfolgte, so ist der jeweilige Päch- ter verpflichtet, dessen Beseitigung auf Kosten des Floßeigenthümers binnen 3 Tagen und bei außergewöhnlichen Fällen insbesonders bei gefahrdrohenden Hoch- wasser jedesmal sofort auf spezielle Anordnung der Gemeindevorstehung zu veranlassen, und kann im Nichtbeach- tungsfalle dieser Anordnung hiezu von der Gemeinde durch Pönfälle bis zur Höhe der Caution verhalten werden. Bis zur erfolgten Entfernung oder Aus- streifung der Flösse sind selbe gehörig zu befestigen.

§.5. Das Ausladen der Flösse hat nach Möglichkeit in der Reihen- folge ihrer Ankunft zu erfolgen. Bei gefahrdrohendem Hochwasser hat der jeweilige Pächter das Aus- laden und bei Eisgang auch die Be- seitigung des Floßbodens, wofür ihm der Floßeigenthümer ersatzpflichtig bleibt, innerhalb der von der Gemeinde- Vorstehung zu setzenden Frist unter den Folgen der im Punkte 4 angesetzten Maßregel zu veranlassen. §.6. Die ausgeladenen Scheiter oder aus- gestreiften Flösse dürfen nicht länger als 1 Woche am Quai gelagert bleiben. Säumige hat der jeweilige Pächter spätestens am letzten Tage der Frist einzumahnen, wonach, wenn mit der Wegschaffung nicht am 8. Tage begonnen und selbe binnen 2 weiteren Tagen durchgeführt ist, der jeweilige Pächter bei den Folgen des Punktes 4 selbe auf Rechnung und Gefahr des Eigenthü- mers selbst zu veranlassen, und in der Weise durchzuführen hat, daß am 14

§.5. Das Ausladen der Flösse hat nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu erfolgen. Bei gefahrdrohendem Hochwasser hat der jeweilige Pächter das Ausladen und bei Eisgang auch die Beseitigung des Floßbodens, wofür ihm der Floßeigenthümer ersatzpflichtig bleibt, innerhalb der von der GemeindeVorstehung zu setzenden Frist unter den Folgen der im Punkte 4 angesetzten Maßregel zu veranlassen. §.6. Die ausgeladenen Scheiter oder ausgestreiften Flösse dürfen nicht länger als 1 Woche am Quai gelagert bleiben. Säumige hat der jeweilige Pächter spätestens am letzten Tage der Frist einzumahnen, wonach, wenn mit der Wegschaffung nicht am 8. Tage begonnen und selbe binnen 2 weiteren Tagen durchgeführt ist, der jeweilige Pächter bei den Folgen des Punktes 4 selbe auf Rechnung und Gefahr des Eigenthümers selbst zu veranlassen, und in der Weise durchzuführen hat, daß am 14

Tage nach der eingangserwähnten Ausladung oder Ausstreifung sämmtliches Material vom Quai entfernt ist. - Zur Zeit des Früh und Herbstjahrmarktes, wo der Wochenmarkt am Ennsquai abgehalten wird, muß derselbe an den Wochenmarktstagen von jeder Holzablagerung freigehalten werden. Das Ablagern des Brenn und anderen Holzes, dann von Requisiten und anderer Gegenstände darf innerhalb des Raumes von 3 Meter von der Böschungskante an gerechnet nicht stattfinden um sowohl das gefahrlose Anlanden und Anheften der Wasserfahrzeuge nicht zu hindern als auch um den Quai als Treppelweg für die Gegenzüge benützen zu können. Aus demselben Grund ist auch das Ableeren von Schutt, Koth, Asche u. s. w. daselbst bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 40 fl eventuell bis zu 8 Tagen Arrest verbothen. Die auf Grund dieses §. erlegten

Tage nach der eingangserwähn- ten Ausladung oder Ausstreifung sämmtliches Material vom Quai entfernt ist. - Zur Zeit des Früh und Herbstjahrmarktes, wo der Wochen- markt am Ennsquai abgehalten wird, muß derselbe an den Wochenmarktsta- gen von jeder Holzablagerung frei- gehalten werden. Das Ablagern des Brenn und ande- ren Holzes, dann von Requisiten und anderer Gegenstände darf innerhalb des Raumes von 3 Meter von der Bö- schungskante an gerechnet nicht statt- finden um sowohl das gefahrlose Anlanden und Anheften der Wasser- fahrzeuge nicht zu hindern als auch um den Quai als Treppelweg für die Gegenzüge benützen zu können. Aus demselben Grund ist auch das Ab- leeren von Schutt, Koth, Asche u. s. w. daselbst bei Vermeidung einer Geld- strafe bis zu 40 fl eventuell bis zu 8 Ta- gen Arrest verbothen. Die auf Grund dieses §. erlegten

Geldstrafen oder für verfallen zu erklärenden Kautionsbeträge ha- ben dem Armenfonde der Stadtgemeinde Steyr zu Gute zu kommen. §.7. Der jeweilige Pächter hat das Recht für jedes geländete Floß bis zu einer Länge von 14 Meter 50 xr und von mehr als 14 Meter 70 xr einzuheben. Alle anderen Arbeiten wie das Ausladen, Ausmessen und Verfüh- ren hat er nach einen von der Gemein- de Vorstehung aufgestellten Tarif zu besorgen §.8. Uiber die Anzahl der angelandeten Flösse und der hierauf verladenen Schei- ter und sonstigen Materialien hat der jeweilige Pächter am Schlusse jeder Woche einen vom Wach Inspector zu bestättigenden Ausweis der Gemeinde- Vorstehung vorzulegen, in welchem sowohl die neu angelangten, als auch die von früher verbliebenen Flösse mit Angabe des verladenen Materiales und des Datums des Anlangens nummernweis ersichtlich gemacht werden müssen.

Geldstrafen oder für verfallen zu erklärenden Kautionsbeträge haben dem Armenfonde der Stadtgemeinde Steyr zu Gute zu kommen. §.7. Der jeweilige Pächter hat das Recht für jedes geländete Floß bis zu einer Länge von 14 Meter 50 xr und von mehr als 14 Meter 70 xr einzuheben. Alle anderen Arbeiten wie das Ausladen, Ausmessen und Verführen hat er nach einen von der Gemeinde Vorstehung aufgestellten Tarif zu besorgen §.8. Uiber die Anzahl der angelandeten Flösse und der hierauf verladenen Scheiter und sonstigen Materialien hat der jeweilige Pächter am Schlusse jeder Woche einen vom Wach Inspector zu bestättigenden Ausweis der GemeindeVorstehung vorzulegen, in welchem sowohl die neu angelangten, als auch die von früher verbliebenen Flösse mit Angabe des verladenen Materiales und des Datums des Anlangens nummernweis ersichtlich gemacht werden müssen.

Uiberdies hat der jeweilige Pächter dem Wach-Inspector resp. dessen Stellvertreter behufs Ermöglichung der Controlle jederzeit über dessen Aufforderung die gewünschten Auskünfte über die Zahl der gelandeten Flösse und des geladenen Materiales zu ertheilen. §.9. Der jeweilige Pächter ist verpflichtet die zur Ausübung dieses Gefälles erforderlichen Geräthschaften und die vorgeschriebenen Metermasse auf seine Kosten beizustellen. §.10. Die in dieser Ländordnung ausgesprochenen Geldstrafen, und Kautionsverfallserklärungen zu deren Verhängung der Gemeindevorstehung Steyr theils als solche, theils in Fällen von Uibertretungen des Wasserrechtsgesetzes als politische Behörde für den Stadtbezirk, competent ist, sowie etwaige, von der Kaution für verfallen erklärte Beträge, kommen mit Ausnahme der Fälle des §.6 dieser Ländeordnung auf Grund der §.§. 70 u. 73 des oö. Wasserrechtsgesetzes vom 28 August 1870 G.V.Bl. N° 32.

Uiberdies hat der jeweilige Päch- ter dem Wach-Inspector resp. dessen Stellvertreter behufs Ermöglichung der Controlle jederzeit über dessen Aufforderung die gewünschten Auskünf- te über die Zahl der gelandeten Flösse und des geladenen Materiales zu ertheilen. §.9. Der jeweilige Pächter ist verpflichtet die zur Ausübung dieses Gefälles er- forderlichen Geräthschaften und die vor- geschriebenen Metermasse auf seine Kosten beizustellen. §.10. Die in dieser Ländordnung ausge- sprochenen Geldstrafen, und Kautions- verfallserklärungen zu deren Ver- hängung der Gemeindevorstehung Steyr theils als solche, theils in Fällen von Uibertretungen des Wasserrechtsgesetzes als politische Behörde für den Stadtbe- zirk, competent ist, sowie etwaige, von der Kaution für verfallen erklärte Beträge, kommen mit Ausnahme der Fälle des §.6 dieser Ländeordnung auf Grund der §.§. 70 u. 73 des oö. Was- serrechtsgesetzes vom 28 August 1870 G.V.Bl. N° 32.

dem o.ö. Landesculturfonde zu Gute und sind denselben am Schluß eines jeden Jahres mittelst Consignation durch die Stadtgemeinde Steyr abzuführen. - Z. 1223 1880. Schlüslich wird über Antrag der Ge- meinderäthe Kautsch und Hochhauser einstimmig beschlossen: Der Tarif selbst ist vom Amte auszuar- beiten und sodann dem Gemeinderathe zur Genehmigung vorzulegen. Die Ländeordnung ist in Druck zu le- gen und den Gemeinden längs der Enns zur Kenntnisnahme und Darnachachtung zuzumitteln. 4. Kommt folgende Eingabe zur Verlesung: An den hochlöblichen Gemeinderath der landesfürstlichen Stadt Steyr. Wie dem hochlöblichen Gemeinderath be- kannt ist wurde in der Gemeinderathsit- zung vom 7. Jänner l.Js. durch den Herrn Gemeinderath Josef Peyrl eine Interpel- lation dahin lautend eingebracht, daß sich der ergebenst gefertigte städt. Gefälls Pächter in der Einhebung dieser Gefälle Unzukömmlichkeiten zu Schulden kommen ließ.

dem o.ö. Landesculturfonde zu Gute und sind denselben am Schluß eines jeden Jahres mittelst Consignation durch die Stadtgemeinde Steyr abzuführen. - Z. 1223 1880. Schlüslich wird über Antrag der Gemeinderäthe Kautsch und Hochhauser einstimmig beschlossen: Der Tarif selbst ist vom Amte auszuarbeiten und sodann dem Gemeinderathe zur Genehmigung vorzulegen. Die Ländeordnung ist in Druck zu legen und den Gemeinden längs der Enns zur Kenntnisnahme und Darnachachtung zuzumitteln. 4. Kommt folgende Eingabe zur Verlesung: An den hochlöblichen Gemeinderath der landesfürstlichen Stadt Steyr. Wie dem hochlöblichen Gemeinderath bekannt ist wurde in der Gemeinderathsitzung vom 7. Jänner l.Js. durch den Herrn Gemeinderath Josef Peyrl eine Interpellation dahin lautend eingebracht, daß sich der ergebenst gefertigte städt. Gefälls Pächter in der Einhebung dieser Gefälle Unzukömmlichkeiten zu Schulden kommen ließ.

Diese-Interpellation wurde von den hiesigen Blättern als Tagesneuigkeit aufgenommen und fand diese Nachricht in allen Variationen bei den marktbesuchenden Publikum Anklang. Das Letztere deutet nämlich die in der Steyrer Zeitung ddto. 13. Jänner l.Js. gebrachte Tagesnachricht unter dem Schlagworte Marktgefälle in Steyr den Passus für bestellte Gegenstände welche (wie Milch Brod, Grünzeug etc.) den ständigen Abnehmern direkt ins Haus geliefert werden und somit nicht auf den Markt kommen, ist selbstverständlich auch keine Marktgebühr zu entrichten dahin, das größtentheils für Milch nur dann die Marktgebühr zu zahlen sei, wenn dieselbe auf den Marktplatz selbst gebracht wird, es fahren daher die Wenigsten auf den Markt und trachten ihre Milch etc. in den Häusern zu verkaufen und verweigern durch die verschiedenen Nachrichten irre gemacht die Bezahlung des Standgefälles. Theils der erwähnten Interpellation

Diese-Interpellation wurde von den hiesigen Blättern als Tagesneuigkeit aufgenommen und fand diese Nachricht in allen Variationen bei den marktbe- suchenden Publikum Anklang. Das Letztere deutet nämlich die in der Stey- rer Zeitung ddto. 13. Jänner l.Js. gebrachte Tagesnachricht unter dem Schlagworte Marktgefälle in Steyr den Passus für bestellte Gegenstände welche (wie Milch Brod, Grünzeug etc.) den ständigen Abnehmern direkt ins Haus geliefert werden und somit nicht auf den Markt kommen, ist selbstverständlich auch keine Marktgebühr zu entrichten dahin, das größtentheils für Milch nur dann die Marktgebühr zu zahlen sei, wenn die- selbe auf den Marktplatz selbst gebracht wird, es fahren daher die Wenigsten auf den Markt und trachten ihre Milch etc. in den Häusern zu verkaufen und verweigern durch die verschiedenen Nach- richten irre gemacht die Bezahlung des Standgefälles. Theils der erwähnten Interpellation

wegen, theils auf Beschwerdefüh- rung des ergebenst Gefertigten hat- te der Herr Bürgermeistes die Güte eine Sitzung der II. Section unter Theil- nahme des ergebenst Gefertigten am heutigen Tage einzuberufen. In dieser Sections Sitzung stellte es sich heraus, daß die dermalen bestehenden An- sichten mit den wirklich vorhandenen Ver- hältnissen in keinem Einklange zu einan- der stehen und zwar bildete den Hauptan- stoß zwischen der Ansicht des ergebenst Gefertigten und einzelner der anwesen- den Herrn Gemeinderäthe den jenseits angegebenen Passus der Steyrer Zeitung. Es handelt sich hier hauptsächlich um die Ermittlung wann oder in wie weit eine Parthei bei Bestellungen von der Entrich- tung des Marktgefälles befreit ist, da die meisten Milchhandel treibenden Perso- nen ihre Waare wie schon erwähnt unrechtmäßigerweise als bestellt erklären. Der ergebenst Gefertigte muß sich auf den §. 7. Absatz 2 der hiesigen Marktord- nung lautend: Besteht für den Verkauf

wegen, theils auf Beschwerdeführung des ergebenst Gefertigten hatte der Herr Bürgermeistes die Güte eine Sitzung der II. Section unter Theilnahme des ergebenst Gefertigten am heutigen Tage einzuberufen. In dieser Sections Sitzung stellte es sich heraus, daß die dermalen bestehenden Ansichten mit den wirklich vorhandenen Verhältnissen in keinem Einklange zu einander stehen und zwar bildete den Hauptanstoß zwischen der Ansicht des ergebenst Gefertigten und einzelner der anwesenden Herrn Gemeinderäthe den jenseits angegebenen Passus der Steyrer Zeitung. Es handelt sich hier hauptsächlich um die Ermittlung wann oder in wie weit eine Parthei bei Bestellungen von der Entrichtung des Marktgefälles befreit ist, da die meisten Milchhandel treibenden Personen ihre Waare wie schon erwähnt unrechtmäßigerweise als bestellt erklären. Der ergebenst Gefertigte muß sich auf den §. 7. Absatz 2 der hiesigen Marktordnung lautend: Besteht für den Verkauf

eines Artikels ein eigener Marktplatz so darf dieser Artikel nur auf diesen Marktplatz feilgebothen werden, - stellen. Nun ist beispielweise der Markt für Milch, Obers etc. nach §.9 der Marktordnung der Hauptplatz. Es dürfte somit nur dieser Platz zum Verkaufe benützt werden, wie soll nun aber der ergebenst Gefertigte im Stande sein zu constatiren, wenn Marktgeherinen fünf, sechs auch mehr Häuser besuchen, um ihre Milch abzusetzen, ob diese Milch bestellt war oder nicht, und ob vielleicht doch in einem dieser Häusser die Milch zum Verkaufe angebothen wurde? Den zweiten Stein des Anstoßes bildete die Einhebung der Gefälle bei den Mauthstationen und werde über diesen Einhebungsmodus insbesondere von dem Herrn Gemeinderathe Josef Peyrl in den grellsten Farben geschildert, dem ist aber nicht so. Der ergebenst Gefertigte hat die Verfügung der Einhebung der Standgefälle an den Mauthstationen nur aus dem Grunde

eines Artikels ein eigener Markt- platz so darf dieser Artikel nur auf diesen Marktplatz feilgebothen werden, - stellen. Nun ist beispielweise der Markt für Milch, Obers etc. nach §.9 der Markt- ordnung der Hauptplatz. Es dürfte somit nur dieser Platz zum Verkaufe benützt werden, wie soll nun aber der er- gebenst Gefertigte im Stande sein zu constatiren, wenn Marktgeherinen fünf, sechs auch mehr Häuser besuchen, um ihre Milch abzusetzen, ob diese Milch bestellt war oder nicht, und ob vielleicht doch in einem dieser Häusser die Milch zum Verkaufe angebothen wurde? Den zweiten Stein des Anstoßes bildete die Einhebung der Gefälle bei den Mauth- stationen und werde über diesen Einhe- bungsmodus insbesondere von dem Herrn Gemeinderathe Josef Peyrl in den grell- sten Farben geschildert, dem ist aber nicht so. Der ergebenst Gefertigte hat die Verfü- gung der Einhebung der Standgefälle an den Mauthstationen nur aus dem Grunde

getroffen, weil ein großer Theil der Marktbesucher es darauf abgesehen hat, sich der Bezahlung des Marktge- fälles zu entziehen. Weil praktisch, hätten sich die Marktbe- sucher in der kürzesten Zeit an diese Art der Einhebung gewöhnt, wenn nicht gerade Herren aus dem Gemeinderathe gegen diesen Einhebungsmodus agitirt hätten. Daß die Aufregung unter den Marktbe- suchern nicht so fürchterlich als dieselbe geschildert wurde, war, beweist der Um- stand, daß ehe diese Agitation begann, Jeder- mann ohne Gegenrede die paar Kreuzer bezahlte, und lag bis dahin nicht die gering- ste Klage an competenter Stelle vor. So leide es daher dem ergebenst Gefertig- ten thut, kann er jedoch nicht umhin zu behaupten, daß diese Agitation nicht dem Einhebungsmodusse, sondern lediglich seiner Person gelte. Wenn bei einem derartig öffentlichen Geschäfte persönliche Rancune in Mit-

getroffen, weil ein großer Theil der Marktbesucher es darauf abgesehen hat, sich der Bezahlung des Marktgefälles zu entziehen. Weil praktisch, hätten sich die Marktbesucher in der kürzesten Zeit an diese Art der Einhebung gewöhnt, wenn nicht gerade Herren aus dem Gemeinderathe gegen diesen Einhebungsmodus agitirt hätten. Daß die Aufregung unter den Marktbesuchern nicht so fürchterlich als dieselbe geschildert wurde, war, beweist der Umstand, daß ehe diese Agitation begann, Jedermann ohne Gegenrede die paar Kreuzer bezahlte, und lag bis dahin nicht die geringste Klage an competenter Stelle vor. So leide es daher dem ergebenst Gefertigten thut, kann er jedoch nicht umhin zu behaupten, daß diese Agitation nicht dem Einhebungsmodusse, sondern lediglich seiner Person gelte. Wenn bei einem derartig öffentlichen Geschäfte persönliche Rancune in Mit-

leidenschaft gezogen wird, dann ist es dem ergebenst Gefertigten mit besten Willen unmöglich, dieses Geschäft fortzuführen und hat auch der ergebenst Gefertigte in der erwähnten Sections Sitzung die anwesenden Herrn Gemeinderäthe gebethen an den hochlöblichen Gemeinderath den Antrag zu stellen, ohne jedwede gegenseitige Entschädigung den Pachtvertrag aufzulösen. Das Markt- und Standgefälle besteht einmal als solches die hochlöbliche Gemeinde Vorstehung sichert sich durch die Verpachtung mittelst freier Concurenz den größtmöglichsten Ertrag desselben, ist daher nur recht und billig, wenn die Marktbesucher zu jener Steuerzahlung, welche die hochlöbliche GemeindeVorstehung ihnen als Käufer auferlegt, strengstens und gleichmäßig angehalten werden, da doch nicht angenommen werden kann, daß der Pächter, welcher seinen vollen Pachtschilling bezahlen muß, von der hochlöblichen Gemeinde Vorstehung im Stiche gelas-

leidenschaft gezogen wird, dann ist es dem ergebenst Gefertigten mit besten Willen unmöglich, dieses Ge- schäft fortzuführen und hat auch der ergebenst Gefertigte in der erwähn- ten Sections Sitzung die anwesenden Herrn Gemeinderäthe gebethen an den hochlöblichen Gemeinderath den Antrag zu stellen, ohne jedwede gegenseitige Entschädigung den Pachtvertrag aufzulösen. Das Markt- und Standgefälle besteht einmal als solches die hochlöbliche Ge- meinde Vorstehung sichert sich durch die Verpachtung mittelst freier Concurenz den größtmöglichsten Ertrag desselben, ist daher nur recht und billig, wenn die Marktbesucher zu jener Steuerzah- lung, welche die hochlöbliche Gemeinde- Vorstehung ihnen als Käufer aufer- legt, strengstens und gleichmäßig an- gehalten werden, da doch nicht ange- nommen werden kann, daß der Päch- ter, welcher seinen vollen Pachtschil- ling bezahlen muß, von der hochlöblichen Gemeinde Vorstehung im Stiche gelas-

sen wird, während von derselben den Marktbesuchern Mittel und Wege an die Hand gegeben werden um sich des zu zahlenden Gefälles zu entziehen. Nach diesen gemachten Vorstellungen erlaubt sich der ergebenst Gefertigte folgende Bitte an den hochlöblichen Ge- meinderath zu unterbreiten: Der hochlöbliche Gemeinderath wolle beschließen: es sei den Marktbesuchen- den Partheien freigestellt an den Mauthstationen die Gebühren für das Markt und Standgefälle zu entrich- ten und nur solche Waaren als bestellt zu betrachten, welche von den Verkäufern nur an drei verschiedene Orte gebracht werden. Mit der nochmaligen Bitte, ein hochlöbli- cher Gemeinderath wolle die schwierige Situation in welcher sich der ergebenst Gefertigte befindet erkennen, wagt derselbe im Vertrauen auf die Gerech- tigkeit und Einsicht des hochlöblichen Gemeinderathes ein Gewährung sei- ner Bitte zu hoffen und verharrt in die- ser Voraussetzung hochachtungsvoll ergebenst Ludwig Weiß Steyr am 31. Jänner 1881. Pächter der städtischen Gefälle.

sen wird, während von derselben den Marktbesuchern Mittel und Wege an die Hand gegeben werden um sich des zu zahlenden Gefälles zu entziehen. Nach diesen gemachten Vorstellungen erlaubt sich der ergebenst Gefertigte folgende Bitte an den hochlöblichen Gemeinderath zu unterbreiten: Der hochlöbliche Gemeinderath wolle beschließen: es sei den Marktbesuchenden Partheien freigestellt an den Mauthstationen die Gebühren für das Markt und Standgefälle zu entrichten und nur solche Waaren als bestellt zu betrachten, welche von den Verkäufern nur an drei verschiedene Orte gebracht werden. Mit der nochmaligen Bitte, ein hochlöblicher Gemeinderath wolle die schwierige Situation in welcher sich der ergebenst Gefertigte befindet erkennen, wagt derselbe im Vertrauen auf die Gerechtigkeit und Einsicht des hochlöblichen Gemeinderathes ein Gewährung seiner Bitte zu hoffen und verharrt in dieser Voraussetzung hochachtungsvoll ergebenst Ludwig Weiß Steyr am 31. Jänner 1881. Pächter der städtischen Gefälle.

Hierüber stellt die Section folgenden Antrag Es sei dem Ansuchen des Herrn Ludwig Weiß dahin statt zu geben, daß es den marktbesuchenden Partheien frei gestellt bleibe, an den Mauthstationen die Gebühren für das Markt und Standelgefälle zu entrichten. Frei von dem Markt und Standelgefälle können nur jene Partheien sein deren sämmtliche in die Stadt gebrachte Waaren nachweisbar bereits früher bestellt, wurden. Wenn nicht sämmtliche von einer Partheihereingebrachte Waaren bereits früher bestellt wurden, sondern nur ein Theil der selben, so bleibt die betreffende Parthei zur Entrichtung des üblichen Markt und Standelgefälles verpflichtet. Gemeinderath Peyrl ergreift hierauf das Wort und bemerkt, daß er sich vorgenommen habe, an der Debatte in dieser Angelegenheit sich nicht mehr zu betheili-

Hierüber stellt die Section fol- genden Antrag Es sei dem Ansuchen des Herrn Lud- wig Weiß dahin statt zu geben, daß es den marktbesuchenden Partheien frei gestellt bleibe, an den Mauthstatio- nen die Gebühren für das Markt und Standelgefälle zu entrichten. Frei von dem Markt und Standelgefäl- le können nur jene Partheien sein deren sämmtliche in die Stadt gebrachte Waa- ren nachweisbar bereits früher bestellt, wurden. Wenn nicht sämmtliche von einer Parthei- hereingebrachte Waaren bereits früher bestellt wurden, sondern nur ein Theil der selben, so bleibt die betreffende Parthei zur Entrichtung des üblichen Markt und Standelgefälles verpflichtet. Gemeinderath Peyrl ergreift hierauf das Wort und bemerkt, daß er sich vor- genommen habe, an der Debatte in dieser Angelegenheit sich nicht mehr zu betheili-

gen; allein die Art und Weise der Ein- gabe des Herrn Weiß zwingen ihn, darauf doch kurz - jedoch nicht im gehässigen Tone wie in der Eingabe erwähnt, sondern im gemässigten Tone, zu erwiedern. Er müsse hiebei aber auf die Gemeinde- raths Sitzung vom 10. September 1880 in wel- cher eben der Vertrag mit Herrn Weiß abgeschlossen wurde und in der er eine Prophezeiung machte, die nun heute, als im ersten Monate der Pachtung schon eingetreten sei. Die Herren, welche die- ser Sitzung beiwohnten, müssen eben- falls zugeben, daß bei Abschließung des Vertrages, sowie auch im Offerte des Herrn Weiß von einer neuen Art und Weise über die Einhebung der städt. Gefälle kei- ne Rede gewesen sei, daher man auch glaubte, daß alles, so auch der bisherige Einhebungs Modus beim Alten bleiben werde. Heute nun sollte der Vertrag erweitert dem Pächter mehr Einkommen mehr Be- quemlichkeit gebothen, dadurch aber den Marktbesuchern, der Bürgerschaft alle Rechte genommen werden, dies scheine

gen; allein die Art und Weise der Eingabe des Herrn Weiß zwingen ihn, darauf doch kurz - jedoch nicht im gehässigen Tone wie in der Eingabe erwähnt, sondern im gemässigten Tone, zu erwiedern. Er müsse hiebei aber auf die Gemeinderaths Sitzung vom 10. September 1880 in welcher eben der Vertrag mit Herrn Weiß abgeschlossen wurde und in der er eine Prophezeiung machte, die nun heute, als im ersten Monate der Pachtung schon eingetreten sei. Die Herren, welche dieser Sitzung beiwohnten, müssen ebenfalls zugeben, daß bei Abschließung des Vertrages, sowie auch im Offerte des Herrn Weiß von einer neuen Art und Weise über die Einhebung der städt. Gefälle keine Rede gewesen sei, daher man auch glaubte, daß alles, so auch der bisherige Einhebungs Modus beim Alten bleiben werde. Heute nun sollte der Vertrag erweitert dem Pächter mehr Einkommen mehr Bequemlichkeit gebothen, dadurch aber den Marktbesuchern, der Bürgerschaft alle Rechte genommen werden, dies scheine

ihm ein sonderbarer Vorgang zu sein. Weiß selbst gebe in seiner Eingabe zu, daß bestellte Waare frei sei, jedoch möchte derselbe diese uralten Rechte auf 3 Kunden beschränken; entweder müsse dieses Recht allen gelten welche nur bestellte Waare haben oder keiner, aber nicht auf 3 Kunden allein. Weittragend sei die Einhebung der Gefälle bei den Mauthen. Alle diese Herren Unternehmer rechnen weniger mit der Gegenwart als mit der Zukunft und er prophezeie heute wieder, daß vielleicht, wenn auch nicht Herr Weiß, doch ein Nachfolger in der Zukunft versuchen werde, auch eine andere Steuer einzuheben. Wenn der Gemeinderath heute hiezu ein unumschränktes Recht geben würde, so werde dadurch ja selbst schon eine Linien-Mauth geschaffen werden, wo stehe man den dann mit unserer heute so angestrebten „Freiheit“?

ihm ein sonderbarer Vorgang zu sein. Weiß selbst gebe in seiner Eingabe zu, daß bestellte Waare frei sei, jedoch möchte derselbe die- se uralten Rechte auf 3 Kunden beschränken; entweder müsse dieses Recht allen gelten welche nur be- stellte Waare haben oder keiner, aber nicht auf 3 Kunden allein. Weittragend sei die Einhebung der Gefälle bei den Mauthen. Alle diese Herren Unternehmer rechnen weniger mit der Gegenwart als mit der Zukunft und er prophezeie heute wieder, daß vielleicht, wenn auch nicht Herr Weiß, doch ein Nachfol- ger in der Zukunft versuchen werde, auch eine andere Steuer einzuheben. Wenn der Gemeinderath heute hie- zu ein unumschränktes Recht geben würde, so werde dadurch ja selbst schon eine Linien-Mauth geschaffen werden, wo stehe man den dann mit unserer heute so angestrebten „Freiheit“?

Hiedurch würden wir uns nur selbst knechten und mit uns die Marktbesu- cher und die Bürgerschaft. Mit solchen Bestrebungen würde man nicht im Sinne der Bevölkerung handeln. Von den Persönlichkeiten in der Eingabe des Herrn Weiß sehe er ganz ab. Er trage in sich das Bewußtsein, die Interpellation an den Ort, wohin sie gehöre eingebracht zu haben, glaube dadurch nur seine Pflicht als Gemeinderath erfüllt und die Interessen der Bevölkerung ver- treten zu haben. Die Vorwürfe in dieser Eingabe müßte Herr Weiß erst nachweisen. Nicht seine (Peyrls) Interpellation, nicht die Stey- rer Zeitung war es, welche Aufregung unter der Bevölkerung gebracht hat, sondern das unregelmässige Vorgehen in der Einhebung der Gefälle bei den Mauthen war es, welche Gereiztheit verursachte. Dies eben gab ihm Veran- lassung zur Einbringung der Interpellation. Er beantrage, daß Fahrgelegenheiten bei den Mauthen nun ihre Pferde Mauth

Hiedurch würden wir uns nur selbst knechten und mit uns die Marktbesucher und die Bürgerschaft. Mit solchen Bestrebungen würde man nicht im Sinne der Bevölkerung handeln. Von den Persönlichkeiten in der Eingabe des Herrn Weiß sehe er ganz ab. Er trage in sich das Bewußtsein, die Interpellation an den Ort, wohin sie gehöre eingebracht zu haben, glaube dadurch nur seine Pflicht als Gemeinderath erfüllt und die Interessen der Bevölkerung vertreten zu haben. Die Vorwürfe in dieser Eingabe müßte Herr Weiß erst nachweisen. Nicht seine (Peyrls) Interpellation, nicht die Steyrer Zeitung war es, welche Aufregung unter der Bevölkerung gebracht hat, sondern das unregelmässige Vorgehen in der Einhebung der Gefälle bei den Mauthen war es, welche Gereiztheit verursachte. Dies eben gab ihm Veranlassung zur Einbringung der Interpellation. Er beantrage, daß Fahrgelegenheiten bei den Mauthen nun ihre Pferde Mauth

nicht aber auch zugleich das Gefälle für die Marktwaaren zu zahlen haben, da diese Bestimmung im Sectionsantrag fehle, für Milchwägen oder Feilschaften in Körben solle es den Marktbesuchern frei stehen, an der Mauth oder am Marktplatze ihre Gefälle zu zahlen. Bestellte Waaren sollen überhaupt von der Entrichtung eines Gefälles befreit sein. Er müsse auch erwähnen, daß es besonders bei Fahrgelegenheiten nicht zulässig sei, dieselben bei den Mauthen anzuhalten, da oft 4, 5 u. 6 Wägen zusammenkommen und viele davon oft 3 bis 4 Stunden hieher zu fahren haben. Die Insassen ohnehin durch die Kälte zu leiden hatten, und die Pferde erhitzt seien, daher es unthunlich erscheine dieselben noch behufs Untersuchung der Wägen auf längere Zeit bei den Mauthschranken verweilen zu lassen. Hierauf erwiedert Gemeinderath Kautsch:

nicht aber auch zugleich das Gefäl- le für die Marktwaaren zu zah- len haben, da diese Bestimmung im Sectionsantrag fehle, für Milchwä- gen oder Feilschaften in Körben solle es den Marktbesuchern frei stehen, an der Mauth oder am Markt- platze ihre Gefälle zu zahlen. Bestellte Waaren sollen überhaupt von der Entrichtung eines Gefälles be- freit sein. Er müsse auch erwähnen, daß es beson- ders bei Fahrgelegenheiten nicht zuläs- sig sei, dieselben bei den Mauthen an- zuhalten, da oft 4, 5 u. 6 Wägen zusam- menkommen und viele davon oft 3 bis 4 Stunden hieher zu fahren haben. Die Insassen ohnehin durch die Kälte zu lei- den hatten, und die Pferde erhitzt seien, daher es unthunlich erscheine dieselben noch behufs Untersuchung der Wägen auf längere Zeit bei den Mauthschran- ken verweilen zu lassen. Hierauf erwiedert Gemeinderath Kautsch:

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