Ratsprotokoll vom 14. Dezember 1880

jedoch müssen sie die Art der Vertheilung der Ar- men-Commission mit- theilen, damit nicht in dieser ein schon von der Kirche betheiligter noch- mals betheilt werde und etwa ein anderer dürftiger gar nichts be- komme was bisher oft vorgekommen ist. :/ § 76 des A.G. /: Dasselbe müssen auch Privatvereine welch sich mit Armenpflege be- fassen thun, wenn es die Gemeindevorstehung zu verlangen für gut findet. :/ § 79 des A.G. /: 8. Die ausserhalb der Gottes- häuser von kirchlichen Organen eingenomme- nen Spenden für Arme ohne bestimmte Widmung sind der Armen-Commission zur Verwendung abzu- führen. :/ § 77 des A.G. /: 9. Auf das im § 45 des

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