Ratsprotokoll vom 14. Dezember 1880

jedoch müssen sie die Art der Vertheilung der Armen-Commission mittheilen, damit nicht in dieser ein schon von der Kirche betheiligter nochmals betheilt werde und etwa ein anderer dürftiger gar nichts bekomme was bisher oft vorgekommen ist. :/ § 76 des A.G. /: Dasselbe müssen auch Privatvereine welch sich mit Armenpflege befassen thun, wenn es die Gemeindevorstehung zu verlangen für gut findet. :/ § 79 des A.G. /: 8. Die ausserhalb der Gotteshäuser von kirchlichen Organen eingenommenen Spenden für Arme ohne bestimmte Widmung sind der Armen-Commission zur Verwendung abzuführen. :/ § 77 des A.G. /: 9. Auf das im § 45 des

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