zur eventuellen Curatelsverhängung anzuzeigen. :/ § 69 des A.G. /: 4. Abänderung der Art der Armengeldauszalung :/ Ist nach dem Antrag des Comités nun durch die Armen- oder Armenhausväter vorzunehmen /: 5. Vermehrung der Einkünfte des Armenfondes :/ § 55 des A.G. /: 6. Die Beiträge aus dem Landesfonde zu den von der Gemeinde für solche Arme, welche ihr von Amtswegen als zuständig zugewiesen worden sind bestrittenen Auslagen wie Armengelder, Unterstützungen u.s.w. :/ § 81 des A.G. /: 7. Die in den Kirchen gesammelten Armengelder können nach wie vor die Pfarrvorstände vertheilen.
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