Armenpflegarten mehr individuell organisiren. In diesem Sinne wurde auch beiliegender Statut Entwurf behandelt. Im Grossen und Ganzen bleibt die Art der Ar- menpflege dieselbe wie früher. Die wesentlichsten Neuerungen sind fol- gende: I. In die Armen-Commission werden die betreffenden Seelsorger :/ jeder Confession /: aufgenommen :/ § 61 des A 9. /: 2. Ausdehnung des Strafrech- tes der Gemeinde-Vor- stehung gegen Arme welche sich in Armenhäu- sern nicht ordnungsge- mäß betragen. :/ § 16 G.G. /: 3. Das Recht der Gemeinde- Vorstehung verschwende- rische Personen unter gewieße Voraussetzungen den Gerichtsbehörden
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2