Armenpflegarten mehr individuell organisiren. In diesem Sinne wurde auch beiliegender Statut Entwurf behandelt. Im Grossen und Ganzen bleibt die Art der Armenpflege dieselbe wie früher. Die wesentlichsten Neuerungen sind folgende: I. In die Armen-Commission werden die betreffenden Seelsorger :/ jeder Confession /: aufgenommen :/ § 61 des A 9. /: 2. Ausdehnung des Strafrechtes der Gemeinde-Vorstehung gegen Arme welche sich in Armenhäusern nicht ordnungsgemäß betragen. :/ § 16 G.G. /: 3. Das Recht der GemeindeVorstehung verschwenderische Personen unter gewieße Voraussetzungen den Gerichtsbehörden
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