verliest nun folgenden Comité- Bericht: Comité-Bericht. Dem neuen Armenstatut Entwurf liegen das Reichsgesetz vom 3. Dezember 1863 und das Landesgesetz vom 5. September 1880 zu Grunde. Nach § 71 des letzteren Gesetzes ist es den Gemeinden gestattet, ein eigenes ArmenStatut zu verfassen und zur Geltung zu bringen. Dieses Statut muß jedoch die Einleitung, die allgemeinen Bestimmungen, über die Hilfsmittel der Armenpflege, über das Verhältnis zu anderen Armenpflegschaften und über die Aufsichtsbehörden mit mehr nebensächlichen Abänderungen aus obigem Landesgesetze beibehalten und kann sich nur in den Bestimmungen über die Armenbehörde und
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