1880 Z 6 belassen. Sollte diesem ergebenen Ansuchen nicht entsprochen werden so wird die Bitte gestellt: Die löbliche GemeindeVorstehung wolle diese Reclamation dem hohen Landesausschusse übermitteln und wir stellen an diesen resp. an den lohen Landtag die ergebene Bitte: Hochderselbe wolle dem Beschluß des löblichen Gemeinderathes Steyr vom 26. November 1886, wornach ein Landesgesetz zur Einhebung einer Umlage für den Verbrauch des Bieres in Steyr von 60 xr per H. erwirkt werden soll seine Genehmigung versagen und es beim bereits bestehenden Landesgesetze vom 5. August 1880 Z. 6 bewenden lassen. Steyr im 1. Dezember 1880. Anton v. Jäger Vorstand der BräuerCommune.
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