Ratsprotokoll vom 14. Dezember 1880

von 50 xr per H. geleistet werden dürfte. - Dies wäre, nachdem die Umlage ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit bemessen ist, geradezu eine Ungerechtigkeit gegen welche wir uns auf das eifrigste verwahren müssen. Nach Einführung einer bestimmten Umlage ohne Berücksichtigung der Gradhältigkeit des Bieres kann die Rückvergütung nach dem Prinzipe der Gerechtigkeit nur in dem Betrage der Umlage erfolgen. Aus allen diesen Gründen erlaubt sich daher die gefertigte Bräuer-Commune an die löbliche GemeindeVorstehung die Bitte zu stellen: Wohlselbe wolle diese Reclamation berücksichtigen und es bezüglich der Umlage auf den Verbrauch des Bieres bei den Vorschriften des Landesgesetzes vom 5. August

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