Ratsprotokoll vom 14. Dezember 1880

von 50 xr per H. geleistet werden dürfte. - Dies wäre, nachdem die Umlage ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit bemessen ist, geradezu eine Ungerechtigkeit gegen welche wir uns auf das eifrigste verwahren müssen. Nach Einführung einer bestimmten Umlage ohne Berücksichtigung der Grad- hältigkeit des Bieres kann die Rückvergü- tung nach dem Prinzipe der Gerechtigkeit nur in dem Betrage der Umlage erfolgen. Aus allen diesen Gründen erlaubt sich daher die gefer- tigte Bräuer-Commune an die löbliche Gemeinde- Vorstehung die Bitte zu stellen: Wohlselbe wolle diese Reclamation berück- sichtigen und es bezüg- lich der Umlage auf den Verbrauch des Bieres bei den Vorschriften des Landesgesetzes vom 5. August

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