Ratsprotokoll vom 14. Dezember 1880

nicht gesetzlich war und dieser Umstand wäre bei der neuerlichen Be- messung der Umlage auch zu würdigen. Nach Beschluß des löbl. Gemeinderathes soll be- züglich der Rückvergü- tung der Umlage die bisherige Gepflogenheit beibehalten werden. Diese Bestimmung ist auch mit grossen Unzukömm- lichkeiten verbunden und wenn sie ausgeführt werden sollte kann sie nur zu unserm Schaden ausfallen. Wir müssen nämlich an- nehmen, daß falls die Umlage mit 60 xr per H. eingeführt werden sollte nach dem früheren Usus die Rückvergütung der Verzehrungssteuer für das mindest besteuerte Bier nämlich des 10 grädigen zu leisten uns in Zukunft nur eine Rückvergütung

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