nicht gesetzlich war und dieser Umstand wäre bei der neuerlichen Bemessung der Umlage auch zu würdigen. Nach Beschluß des löbl. Gemeinderathes soll bezüglich der Rückvergütung der Umlage die bisherige Gepflogenheit beibehalten werden. Diese Bestimmung ist auch mit grossen Unzukömmlichkeiten verbunden und wenn sie ausgeführt werden sollte kann sie nur zu unserm Schaden ausfallen. Wir müssen nämlich annehmen, daß falls die Umlage mit 60 xr per H. eingeführt werden sollte nach dem früheren Usus die Rückvergütung der Verzehrungssteuer für das mindest besteuerte Bier nämlich des 10 grädigen zu leisten uns in Zukunft nur eine Rückvergütung
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