der Lagerbiere nur auf unsere eigene Ausschank im Kleinen angewiesen sind, und wenn dies auch der Fall wäre, so ist die löbliche Gemeindever- tretung doch nicht berech- tiget, diesen Ausfall der Kraft eines Gesetzes eintreten würde, von uns Verzehrungssteuer- pflichtigen allein herein zu bringen. Zu den Gemeindelasten hat jeder Steuerbare die Pflicht beizutragen und es kann nicht ange- hen uns Brauer allein herbei zu ziehen um ein möglichen Aus- fall im Verzehrungs- steuergefälle zu decken. Das Prinzip einer gerech- ten Besteuerung er- fordert es, daß Jeder welcher einer Verzehrungs- steuer unterliegt, gleichmässig beitrage und es hieße den vollks- wirthschaftlichen Stand-
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