der Lagerbiere nur auf unsere eigene Ausschank im Kleinen angewiesen sind, und wenn dies auch der Fall wäre, so ist die löbliche Gemeindevertretung doch nicht berechtiget, diesen Ausfall der Kraft eines Gesetzes eintreten würde, von uns Verzehrungssteuerpflichtigen allein herein zu bringen. Zu den Gemeindelasten hat jeder Steuerbare die Pflicht beizutragen und es kann nicht angehen uns Brauer allein herbei zu ziehen um ein möglichen Ausfall im Verzehrungssteuergefälle zu decken. Das Prinzip einer gerechten Besteuerung erfordert es, daß Jeder welcher einer Verzehrungssteuer unterliegt, gleichmässig beitrage und es hieße den vollkswirthschaftlichen Stand-
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