Der Grund worauf sich der löbliche Gemeinderat in der Sitzung vom 26. November 1880 stützt um diese Erhöhung ins Leben zu rufen, soll der sein, daß durch die Auflassung des Verzehrungssteuerzuschlages und Einführung einer Umlage von 50 xr per Hktl Bier die löbliche Gemeindevorstehung in ihrem Einkommen um 4000 fl geschädigt werde. Wir müssen in Abrede stellen, daß wenn es bei der gesetzlichen Vorschrift bleibt die löbliche Gemeinde diesen Schaden erleidet, denn wir zalen, wenn wir mit einer Umlage von 50 xr per Hktl. belastet werden geradesoviel als wir bezalten, solang der Verzehrungssteuer Zuschlag eingehoben wurde. Es ist nämlich notorisch und kann ämtlich erhoben werden, daß wir
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