hohe Landesausschuß-Erlaß vom 2. September 1880 Z 9526 ermächtiget die Gemeinde nur eine GemeindeUmlage von 50 xr per Hktl. für den Verbrauch des Bieres einzuheben. Das ist Gesetz und wenn der löbliche Gemeinderat diese Umlage um 10 xr per Hktl. zu erhöhen babsichtiget, so geht er weiter als der Gesetzgeber, welcher bei Erlassung dieses Gesetzes zweifelsohne alle Gründe erwogen haben wird, die eine Fixirung von 50 xr per Hktl. und nicht mehr rechtfertigen. Der löbliche Gemeinderath versucht zwar seine beabsichtigte Erhöhung der fraglichen Umlage durch ein neues Landesgesetz zur Geltung zu bringen; allein es ist durchaus kein Grund vorhanden, daß diese Umlage im Gesetzeswege zu unserem Schaden sanctioniert
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