Ratsprotokoll vom 14. Dezember 1880

hohe Landesausschuß-Erlaß vom 2. September 1880 Z 9526 ermächtiget die Gemein- de nur eine Gemeinde- Umlage von 50 xr per Hktl. für den Verbrauch des Bieres einzuheben. Das ist Gesetz und wenn der löbliche Gemeinderat diese Umlage um 10 xr per Hktl. zu erhöhen bab- sichtiget, so geht er wei- ter als der Gesetzgeber, welcher bei Erlassung die- ses Gesetzes zweifelsohne alle Gründe erwogen haben wird, die eine Fixirung von 50 xr per Hktl. und nicht mehr rechtfer- tigen. Der löbliche Gemeinderath versucht zwar seine beab- sichtigte Erhöhung der frag- lichen Umlage durch ein neues Landesge- setz zur Geltung zu brin- gen; allein es ist durch- aus kein Grund vorhan- den, daß diese Umlage im Gesetzeswege zu unserem Schaden sanctioniert

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