in Folge des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z. 6. wonach die Gemeinden ermächtiget sind eine Umlage auf den Ver- brauch von Bier und ge- branndten geistigen Flüssigkeiten einzu- heben, beabsichtige im Jahre 1881 im Stadtge- meindegebiethe Steyr für den Verbrauch von Bier ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit desselben eine Umlage von 60 xr Hectoliter einzuheben. Gleichzeitig wurde in dieser Kundmachung den Betheilten eine Reclamationsfrist offen- gelassen bis 14. Dezember 1880. - Die ergebenst ge- fertigte Bräuercommune in Steyr erlaubt sich nun ge- gen diese Umlagebestimmung zu überreichen nachste- hende Reclamation Das Landesgesetz vom 5. August 1880 Z. 6 und der
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