in Folge des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z. 6. wonach die Gemeinden ermächtiget sind eine Umlage auf den Verbrauch von Bier und gebranndten geistigen Flüssigkeiten einzuheben, beabsichtige im Jahre 1881 im Stadtgemeindegebiethe Steyr für den Verbrauch von Bier ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit desselben eine Umlage von 60 xr Hectoliter einzuheben. Gleichzeitig wurde in dieser Kundmachung den Betheilten eine Reclamationsfrist offengelassen bis 14. Dezember 1880. - Die ergebenst gefertigte Bräuercommune in Steyr erlaubt sich nun gegen diese Umlagebestimmung zu überreichen nachstehende Reclamation Das Landesgesetz vom 5. August 1880 Z. 6 und der
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