von 60 xr per Hectoliter ohne Unterschied der Grade einzuheben und bei der Ausführ voll zu vergüten; ferners sei auch für gebrannte geistige Flüssigkeiten eine Verbrauchs-Umlage von 2 fl per Hectoliter einzuheben, für die Ausfuhr finde hier derzeit keine Vergütung statt, nachdem in Steyr keine Brennereien bestehen. Die Durchfuhr unter behördlicher Controlle ist Umlagen- und Kostenfrei. Zu diesen Punkt verliest Referent die am 14. l.Mts. präes. Z. 13229 von den hiesigen Brauern eingereichte Reclamation /: die Herren Anton und Karl v. Jäger entfernen sich :/ welche lautet: „Löbliche StadtgemeindeVorstehung! - Mit d.ö. Kundmachung vom 30. November 1880 Z. 12099 wurde verlautbart, daß der löbliche Gemeinderat
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