Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 14. Dezember 1880 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Raths-Protokoll über die XXII. Sitzung des Gemeindera- tes der Stadt Steyr am 14. De- zember 1880. Gegenwärtig Der Vorsitzende: Georg Pointner Bürgermeister Vizebürgermeister: Gustav Gschaider Die Mitglieder: Jacob Kautsch Franz Breslmayr Anton Landsiedl Emil Göppl Anton Mayr Ferdinand Gründler Matthias Perz Josef Haller Dr. Johann Hochhauser Josef Peyrl Franz Ploberger Carl Holub Josef Reder Leopold Huber Anton Jäger v. Waldau Franz Schachinger Carl Jäger v. Waldau Schriftführer: Fritz Hähnel Gemeinde-Sekretär Beginn der Sitzung 3 Uhr N.M.
Raths-Protokoll über die XXII. Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 14. Dezember 1880. Gegenwärtig Der Vorsitzende: Georg Pointner Bürgermeister Vizebürgermeister: Gustav Gschaider Die Mitglieder: Jacob Kautsch Franz Breslmayr Anton Landsiedl Emil Göppl Anton Mayr Ferdinand Gründler Matthias Perz Josef Haller Dr. Johann Hochhauser Josef Peyrl Franz Ploberger Carl Holub Josef Reder Leopold Huber Anton Jäger v. Waldau Franz Schachinger Carl Jäger v. Waldau Schriftführer: Fritz Hähnel Gemeinde-Sekretär Beginn der Sitzung 3 Uhr N.M.
Tagesordnung I. Präliminarberatung II. Vorlage und Beratung des neuen Armenstatuts. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung konstatirt die Anwesenheit der nach § 50 Punkt 3 des G.St. zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzal (2/3) von GemeinderatsMitgliedern. Ehe zur Tagesordnung übergegangen wird, verliest er hierauf folgende Zuschrift. - „Hochgeerter Herr Bürgermeister! In höflicher Erwiederung der geschätzten Zuschrift vom 2. d.Mts. Z 12346, in welcher mich Euer Wolgeboren sowol im eigenen als auch im Namen des löbli chen Gemeinderathes ersuchten meinen am 24. v.Mts. erklärten Austritt aus demselben rückgängig zu machen
Tagesordnung I. Präliminarberatung II. Vorlage und Beratung des neuen Armenstatuts. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung konstatirt die Anwe- senheit der nach § 50 Punkt 3 des G.St. zur Beschlußfähig- keit erforderlichen Anzal (2/3) von Gemeinderats- Mitgliedern. Ehe zur Tagesordnung über- gegangen wird, verliest er hierauf folgende Zu- schrift. - „Hochgeerter Herr Bürgermeister! In höflicher Erwiederung der geschätzten Zuschrift vom 2. d.Mts. Z 12346, in welcher mich Euer Wolgeboren sowol im eigenen als auch im Namen des löbli chen Gemeinderathes ersuchten meinen am 24. v.Mts. erklärten Aus- tritt aus demselben rückgängig zu machen
oder ihn doch wenigstens bis zur Zeit der nächsten Gemeinderatswalen zu verschieben, beehre ich mich Euer Wolgeboren bekannt zu geben, daß ich in dankbarer Würdigung der mir von Seite des löbl. Gemeinderates zu Theil gewordenen Anerkennung mich entschlossen habe, das zehnte Jahr meiner gemein- derätlichen Tätigkeit noch voll zu machen und mei- ne diesbezüglichen Oblie- genheiten bis zu den nächsten Märzwahlen soweit es meine Berufs- geschäfte erlauben, noch zu erfüllen. Euer Wolgeboren können überzeugt sein, daß nur Gründe der triftigsten Art mich bestimmen konn- ten meinen Austritt aus einer Körperschaft zu erklären in deren Mitte ich so vielfach Gele- genheit hatte das Interesse der mir zur zweiten Heimat gewordenen jugendlich aufstrebenden Stadt Steyr fördern zu elfen und welcher anzu- gehören ich daher stets
oder ihn doch wenigstens bis zur Zeit der nächsten Gemeinderatswalen zu verschieben, beehre ich mich Euer Wolgeboren bekannt zu geben, daß ich in dankbarer Würdigung der mir von Seite des löbl. Gemeinderates zu Theil gewordenen Anerkennung mich entschlossen habe, das zehnte Jahr meiner gemeinderätlichen Tätigkeit noch voll zu machen und meine diesbezüglichen Obliegenheiten bis zu den nächsten Märzwahlen soweit es meine Berufsgeschäfte erlauben, noch zu erfüllen. Euer Wolgeboren können überzeugt sein, daß nur Gründe der triftigsten Art mich bestimmen konnten meinen Austritt aus einer Körperschaft zu erklären in deren Mitte ich so vielfach Gelegenheit hatte das Interesse der mir zur zweiten Heimat gewordenen jugendlich aufstrebenden Stadt Steyr fördern zu elfen und welcher anzugehören ich daher stets
als eine ganz besondere Ehre betrachtete. Indem ich Euer Wolgeboren höflichst ersuche dem löblichen Gemeinderathe von dem Inhalte dieser Zeilen gütigst in Kenntnis setzen zu wollen, zeichnet mit der Versicherung der vollkommensten Hochachtung Euer Wolgeboren ergebenster Wen. Wenhart. - Steyr den 6. Dezember 1880. Dieselbe wird zur angenehmen Kenntnis genommen. Z. 12920. Hierauf erhält zum ersten Punkt der Tagesordnung Referent Herr GR. Dr. Hochhauser das Wort. Derselbe erklärt, daß sich das Präliminare wesentlich an das vom vorigen Jahr anschließt nur in einigen Punkten kleine Abünderungen erleidet.
als eine ganz besondere Ehre betrachtete. Indem ich Euer Wolgebo- ren höflichst ersuche dem löblichen Gemeinderathe von dem Inhalte dieser Zeilen gütigst in Kennt- nis setzen zu wollen, zeichnet mit der Versiche- rung der vollkommensten Hochachtung Euer Wol- geboren ergebenster Wen. Wenhart. - Steyr den 6. Dezember 1880. Dieselbe wird zur ange- nehmen Kenntnis genommen. Z. 12920. Hierauf erhält zum ersten Punkt der Tagesordnung Referent Herr GR. Dr. Hochhauser das Wort. Derselbe erklärt, daß sich das Präliminare wesent- lich an das vom vorigen Jahr anschließt nur in einigen Punkten kleine Abünderungen erleidet.
Das Comité hat das vom Amte vorgelegte Präli- minare in seinen einzelnen Posten genau geprüft und schlägt nun folgende Abänderun- gen vor: 1. Nachdem in Folge der Re- novirung und des größe- ren Inventar-Werthes des städt. Theaters dringend gebothen erscheint, dafür zu sorgen, daß es unter steter Aufsicht sei und auch während des Sommers rein gehalten werde, so sei hiezu der Theatermeister Bichler zu bestellen und ihm hiefür freie Wohnung im Theatergebäude und eine Jahres-Pauschale von 30 fl zu bewilligen. Der Theatermeister sei in Vollziehung seiner Pflichten vom städt. Ingenieur zu beaufsichtigen. In weiterer Folge seien als Erhaltungskosten für das Theater 300 fl ins Präliminare einzustel- len, von welcher Summe auch obiges Pauschale zu bestritten werden möge.
Das Comité hat das vom Amte vorgelegte Präliminare in seinen einzelnen Posten genau geprüft und schlägt nun folgende Abänderungen vor: 1. Nachdem in Folge der Renovirung und des größeren Inventar-Werthes des städt. Theaters dringend gebothen erscheint, dafür zu sorgen, daß es unter steter Aufsicht sei und auch während des Sommers rein gehalten werde, so sei hiezu der Theatermeister Bichler zu bestellen und ihm hiefür freie Wohnung im Theatergebäude und eine Jahres-Pauschale von 30 fl zu bewilligen. Der Theatermeister sei in Vollziehung seiner Pflichten vom städt. Ingenieur zu beaufsichtigen. In weiterer Folge seien als Erhaltungskosten für das Theater 300 fl ins Präliminare einzustellen, von welcher Summe auch obiges Pauschale zu bestritten werden möge.
Schließlich sei nach Übernahme des Theater-Inventares von Seite der Stadtgemeinde ein ÜberwachungsComité einzusetzen welchem die ständige sorge für alle Theaterangelegenheiten obliegen und über notwendige Renovirungen und Anschaffungen der Gemeinde-Vorstehung zu berichten hat. Diese Punkte werden nach längerer Debatte einstimmig angenommen. /: Gemeinde-Sekretär Hähnel entfernt sich :/ 2. Bei den Bezügen des Gemeinde-Sekretärs wurden ein Quartiergeld mit 300 fl und nachdem die Einrechnung seiner bisherigen im Staate zugebrachten Dienstzeit genehmigt auch die I. Quinquennalzulage mit 200 fl eingestellt. Einstimmig angenommen. G.S. Hähnel kehrt in den Saal zurück u. nimmt wieder seinen Platz ein.
Schließlich sei nach Übernahme des Theater-Inventares von Seite der Stadtgemein- de ein Überwachungs- Comité einzusetzen welchem die ständige sorge für alle Theateran- gelegenheiten obliegen und über notwendige Renovirungen und Anschaffungen der Ge- meinde-Vorstehung zu berichten hat. Diese Punkte werden nach längerer Debatte ein- stimmig angenommen. /: Gemeinde-Sekretär Hähnel entfernt sich :/ 2. Bei den Bezügen des Gemein- de-Sekretärs wurden ein Quartiergeld mit 300 fl und nach- dem die Einrechnung seiner bisheri- gen im Staate zugebrachten Dienst- zeit genehmigt auch die I. Quinquen- nalzulage mit 200 fl eingestellt. Einstimmig angenommen. G.S. Hähnel kehrt in den Saal zurück u. nimmt wieder seinen Platz ein.
3. Auflassung der Ausgabspost von 300 fl für etwaige Nach- trags-Auslagen für das Jubiläumsfest, nachdem sich nun die Einstellung dieser Post als überflüssig ergibt. Einstimmig angenommen. 4. Einstellung von 6000 fl statt 4000 fl bei der Post „unvor- herzusehende ausserordent- liche Auslagen“ und Erhöhung der Post „Um- lagen Rückvergütung“ von 6012 auf 7200 fl da man in Folge der Abän- derung eines Theiles des Verzehrungssteuer- Zuschlages in Umlagen diesen beiden Posten einen grösseren Spiel- raum lassen müsse. Einstimmig angenommen.
3. Auflassung der Ausgabspost von 300 fl für etwaige Nachtrags-Auslagen für das Jubiläumsfest, nachdem sich nun die Einstellung dieser Post als überflüssig ergibt. Einstimmig angenommen. 4. Einstellung von 6000 fl statt 4000 fl bei der Post „unvorherzusehende ausserordentliche Auslagen“ und Erhöhung der Post „Umlagen Rückvergütung“ von 6012 auf 7200 fl da man in Folge der Abänderung eines Theiles des VerzehrungssteuerZuschlages in Umlagen diesen beiden Posten einen grösseren Spielraum lassen müsse. Einstimmig angenommen.
5. Einstellung von 62000 fl statt 60000 fl bei der UmlagenEinnahmen auf welche erhöhtes Einkommen man durch den bedeutend gesteigerten Betrieb der Waffenfabrik sicher rechnen könne. Einstimmig angenommen. 6. Beisteuer zu den Tracirungskostenmehrbedarf für die Eisenbahn SteyrWels 500 fl. Die Einstellung dieses Postens wurde bereits mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. November 1880 bewilligt. 7. In Folge Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z 6 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. v.Mts. sei statt des bisherigen 30 % Verzehrungssteuerzuschlages auf Bier eine Verkaufs-Umlage
5. Einstellung von 62000 fl statt 60000 fl bei der Umlagen- Einnahmen auf welche erhöhtes Einkommen man durch den bedeu- tend gesteigerten Betrieb der Waffenfabrik sicher rechnen könne. Einstimmig angenommen. 6. Beisteuer zu den Tra- cirungskostenmehrbedarf für die Eisenbahn Steyr- Wels 500 fl. Die Einstellung dieses Postens wurde bereits mit Gemeinderatsbe- schluß vom 5. November 1880 bewilligt. 7. In Folge Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z 6 und des Gemeinderats- beschlusses vom 26. v.Mts. sei statt des bisherigen 30 % Verzehrungssteuer- zuschlages auf Bier eine Verkaufs-Umlage
von 60 xr per Hectoliter ohne Unterschied der Grade einzuheben und bei der Ausführ voll zu ver- güten; ferners sei auch für gebrannte geistige Flüssigkeiten eine Verbrauchs-Umlage von 2 fl per Hectoliter ein- zuheben, für die Aus- fuhr finde hier derzeit keine Vergütung statt, nachdem in Steyr keine Brennereien bestehen. Die Durchfuhr unter be- hördlicher Controlle ist Umlagen- und Kosten- frei. Zu diesen Punkt verliest Referent die am 14. l.Mts. präes. Z. 13229 von den hiesigen Brauern eingereichte Reclamation /: die Herren Anton und Karl v. Jäger entfernen sich :/ welche lautet: „Löbliche Stadtgemeinde- Vorstehung! - Mit d.ö. Kundmachung vom 30. November 1880 Z. 12099 wurde verlautbart, daß der löbliche Gemeinderat
von 60 xr per Hectoliter ohne Unterschied der Grade einzuheben und bei der Ausführ voll zu vergüten; ferners sei auch für gebrannte geistige Flüssigkeiten eine Verbrauchs-Umlage von 2 fl per Hectoliter einzuheben, für die Ausfuhr finde hier derzeit keine Vergütung statt, nachdem in Steyr keine Brennereien bestehen. Die Durchfuhr unter behördlicher Controlle ist Umlagen- und Kostenfrei. Zu diesen Punkt verliest Referent die am 14. l.Mts. präes. Z. 13229 von den hiesigen Brauern eingereichte Reclamation /: die Herren Anton und Karl v. Jäger entfernen sich :/ welche lautet: „Löbliche StadtgemeindeVorstehung! - Mit d.ö. Kundmachung vom 30. November 1880 Z. 12099 wurde verlautbart, daß der löbliche Gemeinderat
in Folge des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z. 6. wonach die Gemeinden ermächtiget sind eine Umlage auf den Verbrauch von Bier und gebranndten geistigen Flüssigkeiten einzuheben, beabsichtige im Jahre 1881 im Stadtgemeindegebiethe Steyr für den Verbrauch von Bier ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit desselben eine Umlage von 60 xr Hectoliter einzuheben. Gleichzeitig wurde in dieser Kundmachung den Betheilten eine Reclamationsfrist offengelassen bis 14. Dezember 1880. - Die ergebenst gefertigte Bräuercommune in Steyr erlaubt sich nun gegen diese Umlagebestimmung zu überreichen nachstehende Reclamation Das Landesgesetz vom 5. August 1880 Z. 6 und der
in Folge des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z. 6. wonach die Gemeinden ermächtiget sind eine Umlage auf den Ver- brauch von Bier und ge- branndten geistigen Flüssigkeiten einzu- heben, beabsichtige im Jahre 1881 im Stadtge- meindegebiethe Steyr für den Verbrauch von Bier ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit desselben eine Umlage von 60 xr Hectoliter einzuheben. Gleichzeitig wurde in dieser Kundmachung den Betheilten eine Reclamationsfrist offen- gelassen bis 14. Dezember 1880. - Die ergebenst ge- fertigte Bräuercommune in Steyr erlaubt sich nun ge- gen diese Umlagebestimmung zu überreichen nachste- hende Reclamation Das Landesgesetz vom 5. August 1880 Z. 6 und der
hohe Landesausschuß-Erlaß vom 2. September 1880 Z 9526 ermächtiget die Gemein- de nur eine Gemeinde- Umlage von 50 xr per Hktl. für den Verbrauch des Bieres einzuheben. Das ist Gesetz und wenn der löbliche Gemeinderat diese Umlage um 10 xr per Hktl. zu erhöhen bab- sichtiget, so geht er wei- ter als der Gesetzgeber, welcher bei Erlassung die- ses Gesetzes zweifelsohne alle Gründe erwogen haben wird, die eine Fixirung von 50 xr per Hktl. und nicht mehr rechtfer- tigen. Der löbliche Gemeinderath versucht zwar seine beab- sichtigte Erhöhung der frag- lichen Umlage durch ein neues Landesge- setz zur Geltung zu brin- gen; allein es ist durch- aus kein Grund vorhan- den, daß diese Umlage im Gesetzeswege zu unserem Schaden sanctioniert
hohe Landesausschuß-Erlaß vom 2. September 1880 Z 9526 ermächtiget die Gemeinde nur eine GemeindeUmlage von 50 xr per Hktl. für den Verbrauch des Bieres einzuheben. Das ist Gesetz und wenn der löbliche Gemeinderat diese Umlage um 10 xr per Hktl. zu erhöhen babsichtiget, so geht er weiter als der Gesetzgeber, welcher bei Erlassung dieses Gesetzes zweifelsohne alle Gründe erwogen haben wird, die eine Fixirung von 50 xr per Hktl. und nicht mehr rechtfertigen. Der löbliche Gemeinderath versucht zwar seine beabsichtigte Erhöhung der fraglichen Umlage durch ein neues Landesgesetz zur Geltung zu bringen; allein es ist durchaus kein Grund vorhanden, daß diese Umlage im Gesetzeswege zu unserem Schaden sanctioniert
Der Grund worauf sich der löbliche Gemeinderat in der Sitzung vom 26. November 1880 stützt um diese Erhöhung ins Leben zu rufen, soll der sein, daß durch die Auflassung des Verzehrungssteuerzuschlages und Einführung einer Umlage von 50 xr per Hktl Bier die löbliche Gemeindevorstehung in ihrem Einkommen um 4000 fl geschädigt werde. Wir müssen in Abrede stellen, daß wenn es bei der gesetzlichen Vorschrift bleibt die löbliche Gemeinde diesen Schaden erleidet, denn wir zalen, wenn wir mit einer Umlage von 50 xr per Hktl. belastet werden geradesoviel als wir bezalten, solang der Verzehrungssteuer Zuschlag eingehoben wurde. Es ist nämlich notorisch und kann ämtlich erhoben werden, daß wir
Der Grund worauf sich der löbliche Gemeinderat in der Sitzung vom 26. November 1880 stützt um diese Erhöhung ins Leben zu rufen, soll der sein, daß durch die Auflassung des Verzehrungssteuer- zuschlages und Einfüh- rung einer Umlage von 50 xr per Hktl Bier die löbliche Gemeindevorste- hung in ihrem Einkommen um 4000 fl geschädigt werde. Wir müssen in Abrede stellen, daß wenn es bei der gesetzlichen Vorschrift bleibt die löbliche Gemein- de diesen Schaden erlei- det, denn wir zalen, wenn wir mit einer Umlage von 50 xr per Hktl. belastet werden geradesoviel als wir bezalten, solang der Verzehrungssteuer Zuschlag eingehoben wurde. Es ist nämlich notorisch und kann ämtlich erhoben werden, daß wir
größtentheils 10 grädiges Bier erzeugen und in Verschleiß bringen, wo- für wir per 24 H. in Ver- zehrungssteuer 12 fl 2 1/2 xr als Gemeindezuschlag bezalten; bei einer Umlage von 50 xr per H. haben wir für 24 H. 12 fl zu entrichten. Der Ausfall von 2 1/2 xr bei 24 Hktl. ist eben nicht so groß, daß die löbliche Stadtgemeinde jährlich 4000 fl an Steuern oder einer bedeutenden Steuer überhaupt ent- gehen sollten. Was unsere Lagerbier- Erzeugung anbelangt, so ist es nothorisch und dem löblichen Gemeinderathe gut bekannt, daß in vielen und insbesonders in den besten Gasthäusern der Stadt Steyr die aus- wärtigen Biere unser Erzeugens verdrängt haben und daß wir mit dem Absatze der
größtentheils 10 grädiges Bier erzeugen und in Verschleiß bringen, wofür wir per 24 H. in Verzehrungssteuer 12 fl 2 1/2 xr als Gemeindezuschlag bezalten; bei einer Umlage von 50 xr per H. haben wir für 24 H. 12 fl zu entrichten. Der Ausfall von 2 1/2 xr bei 24 Hktl. ist eben nicht so groß, daß die löbliche Stadtgemeinde jährlich 4000 fl an Steuern oder einer bedeutenden Steuer überhaupt entgehen sollten. Was unsere LagerbierErzeugung anbelangt, so ist es nothorisch und dem löblichen Gemeinderathe gut bekannt, daß in vielen und insbesonders in den besten Gasthäusern der Stadt Steyr die auswärtigen Biere unser Erzeugens verdrängt haben und daß wir mit dem Absatze der
der Lagerbiere nur auf unsere eigene Ausschank im Kleinen angewiesen sind, und wenn dies auch der Fall wäre, so ist die löbliche Gemeindevertretung doch nicht berechtiget, diesen Ausfall der Kraft eines Gesetzes eintreten würde, von uns Verzehrungssteuerpflichtigen allein herein zu bringen. Zu den Gemeindelasten hat jeder Steuerbare die Pflicht beizutragen und es kann nicht angehen uns Brauer allein herbei zu ziehen um ein möglichen Ausfall im Verzehrungssteuergefälle zu decken. Das Prinzip einer gerechten Besteuerung erfordert es, daß Jeder welcher einer Verzehrungssteuer unterliegt, gleichmässig beitrage und es hieße den vollkswirthschaftlichen Stand-
der Lagerbiere nur auf unsere eigene Ausschank im Kleinen angewiesen sind, und wenn dies auch der Fall wäre, so ist die löbliche Gemeindever- tretung doch nicht berech- tiget, diesen Ausfall der Kraft eines Gesetzes eintreten würde, von uns Verzehrungssteuer- pflichtigen allein herein zu bringen. Zu den Gemeindelasten hat jeder Steuerbare die Pflicht beizutragen und es kann nicht ange- hen uns Brauer allein herbei zu ziehen um ein möglichen Aus- fall im Verzehrungs- steuergefälle zu decken. Das Prinzip einer gerech- ten Besteuerung er- fordert es, daß Jeder welcher einer Verzehrungs- steuer unterliegt, gleichmässig beitrage und es hieße den vollks- wirthschaftlichen Stand-
Punkt auf den Kopf stellen wenn der Grundsatz zur Geltung kommen sollte, daß nur eine Classe von Steuerpflichtigen herbeigezogen wird und die anderen Classen auf Kosten dieser von den grösseren Lasten befreit sein sollen. Wir können uns nicht ent- halten hier die Bemer- kung einfliessen zu lassen, daß gerade in Österreich die Brauerei- en im Vergleiche zu andern Staaten, am meisten besteuert sind und daß daher eher auf eine Entlastung dieser Gewerbe als auf eine Mehrbelastung von Seite der löblichen Behörden gesehen werden sollte. Zudem haben wir durch zwei Jahre einen Ver- zehrungssteuer Zuschlag von 30 % zalen müssen da nach dem Ausspruche des hohen Landesausschusses
Punkt auf den Kopf stellen wenn der Grundsatz zur Geltung kommen sollte, daß nur eine Classe von Steuerpflichtigen herbeigezogen wird und die anderen Classen auf Kosten dieser von den grösseren Lasten befreit sein sollen. Wir können uns nicht enthalten hier die Bemerkung einfliessen zu lassen, daß gerade in Österreich die Brauereien im Vergleiche zu andern Staaten, am meisten besteuert sind und daß daher eher auf eine Entlastung dieser Gewerbe als auf eine Mehrbelastung von Seite der löblichen Behörden gesehen werden sollte. Zudem haben wir durch zwei Jahre einen Verzehrungssteuer Zuschlag von 30 % zalen müssen da nach dem Ausspruche des hohen Landesausschusses
nicht gesetzlich war und dieser Umstand wäre bei der neuerlichen Bemessung der Umlage auch zu würdigen. Nach Beschluß des löbl. Gemeinderathes soll bezüglich der Rückvergütung der Umlage die bisherige Gepflogenheit beibehalten werden. Diese Bestimmung ist auch mit grossen Unzukömmlichkeiten verbunden und wenn sie ausgeführt werden sollte kann sie nur zu unserm Schaden ausfallen. Wir müssen nämlich annehmen, daß falls die Umlage mit 60 xr per H. eingeführt werden sollte nach dem früheren Usus die Rückvergütung der Verzehrungssteuer für das mindest besteuerte Bier nämlich des 10 grädigen zu leisten uns in Zukunft nur eine Rückvergütung
nicht gesetzlich war und dieser Umstand wäre bei der neuerlichen Be- messung der Umlage auch zu würdigen. Nach Beschluß des löbl. Gemeinderathes soll be- züglich der Rückvergü- tung der Umlage die bisherige Gepflogenheit beibehalten werden. Diese Bestimmung ist auch mit grossen Unzukömm- lichkeiten verbunden und wenn sie ausgeführt werden sollte kann sie nur zu unserm Schaden ausfallen. Wir müssen nämlich an- nehmen, daß falls die Umlage mit 60 xr per H. eingeführt werden sollte nach dem früheren Usus die Rückvergütung der Verzehrungssteuer für das mindest besteuerte Bier nämlich des 10 grädigen zu leisten uns in Zukunft nur eine Rückvergütung
von 50 xr per H. geleistet werden dürfte. - Dies wäre, nachdem die Umlage ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit bemessen ist, geradezu eine Ungerechtigkeit gegen welche wir uns auf das eifrigste verwahren müssen. Nach Einführung einer bestimmten Umlage ohne Berücksichtigung der Grad- hältigkeit des Bieres kann die Rückvergü- tung nach dem Prinzipe der Gerechtigkeit nur in dem Betrage der Umlage erfolgen. Aus allen diesen Gründen erlaubt sich daher die gefer- tigte Bräuer-Commune an die löbliche Gemeinde- Vorstehung die Bitte zu stellen: Wohlselbe wolle diese Reclamation berück- sichtigen und es bezüg- lich der Umlage auf den Verbrauch des Bieres bei den Vorschriften des Landesgesetzes vom 5. August
von 50 xr per H. geleistet werden dürfte. - Dies wäre, nachdem die Umlage ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit bemessen ist, geradezu eine Ungerechtigkeit gegen welche wir uns auf das eifrigste verwahren müssen. Nach Einführung einer bestimmten Umlage ohne Berücksichtigung der Gradhältigkeit des Bieres kann die Rückvergütung nach dem Prinzipe der Gerechtigkeit nur in dem Betrage der Umlage erfolgen. Aus allen diesen Gründen erlaubt sich daher die gefertigte Bräuer-Commune an die löbliche GemeindeVorstehung die Bitte zu stellen: Wohlselbe wolle diese Reclamation berücksichtigen und es bezüglich der Umlage auf den Verbrauch des Bieres bei den Vorschriften des Landesgesetzes vom 5. August
1880 Z 6 belassen. Sollte diesem ergebenen Ansuchen nicht entsprochen werden so wird die Bitte gestellt: Die löbliche GemeindeVorstehung wolle diese Reclamation dem hohen Landesausschusse übermitteln und wir stellen an diesen resp. an den lohen Landtag die ergebene Bitte: Hochderselbe wolle dem Beschluß des löblichen Gemeinderathes Steyr vom 26. November 1886, wornach ein Landesgesetz zur Einhebung einer Umlage für den Verbrauch des Bieres in Steyr von 60 xr per H. erwirkt werden soll seine Genehmigung versagen und es beim bereits bestehenden Landesgesetze vom 5. August 1880 Z. 6 bewenden lassen. Steyr im 1. Dezember 1880. Anton v. Jäger Vorstand der BräuerCommune.
1880 Z 6 belassen. Sollte die- sem ergebenen Ansuchen nicht entsprochen werden so wird die Bitte gestellt: Die löbliche Gemeinde- Vorstehung wolle diese Reclamation dem hohen Landesausschusse über- mitteln und wir stellen an diesen resp. an den lohen Landtag die er- gebene Bitte: Hochder- selbe wolle dem Beschluß des löblichen Gemeinde- rathes Steyr vom 26. No- vember 1886, wornach ein Landesgesetz zur Einhe- bung einer Umlage für den Verbrauch des Bieres in Steyr von 60 xr per H. erwirkt werden soll seine Genehmigung versagen und es beim bereits bestehenden Landesgesetze vom 5. August 1880 Z. 6 bewenden lassen. Steyr im 1. Dezem- ber 1880. Anton v. Jäger Vorstand der Bräuer- Commune.
Referent Herr Dr. Hochhauser stellt hierüber den Sections Antrag: „Es sei dieser Reclamation, nachdem 1. Die Bräuer durch die Um- wandlung des Verzehrungs- steuer- Zuschlages von 30 % - 50 xr für den Hecto- liter 10 gradiges und 60 xr für den Hectoliter 12 gra- diges Bier in eine Um- lage von 60 xr per Hectoli- ter Bier ohne Unterschied der Grade nur sehr wenig oder gar keinen Schaden erleiden und daher auch in ihrer Reclamation jeder Zifferangabe sorg- fältig vermieden haben denn beim 12 gra- digen Bier bleibt die Summe in beiden Fällen gleich beim 10 gradigen Bier zalen sie statt 50 % nun 60 xr bei der Ausfuhr be- kommen sie die gegen 60 xr ohne Unterschied der Gradhältigkeit des Bieres zurück, daher sie nur
Referent Herr Dr. Hochhauser stellt hierüber den Sections Antrag: „Es sei dieser Reclamation, nachdem 1. Die Bräuer durch die Umwandlung des Verzehrungssteuer- Zuschlages von 30 % - 50 xr für den Hectoliter 10 gradiges und 60 xr für den Hectoliter 12 gradiges Bier in eine Umlage von 60 xr per Hectoliter Bier ohne Unterschied der Grade nur sehr wenig oder gar keinen Schaden erleiden und daher auch in ihrer Reclamation jeder Zifferangabe sorgfältig vermieden haben denn beim 12 gradigen Bier bleibt die Summe in beiden Fällen gleich beim 10 gradigen Bier zalen sie statt 50 % nun 60 xr bei der Ausfuhr bekommen sie die gegen 60 xr ohne Unterschied der Gradhältigkeit des Bieres zurück, daher sie nur
von jeden in Steyr erzeugten und auch daselbst verbrauchten Hectoliter 10 xr mehr zalen. Dagegen bekamen sie früher für jeden Hectoliter 100 gradiges Bier für welches sie bei der Erzeugung 50 xr bezalten jedoch bei der Ausfuhr auch nur 50 xr zurück erhilten jetzt 60 xr zurück, welches Plus den oben angedeuteten Verlust bis auf eine verhältnismässig geringe Summe ausgleicht. 2. Die Angabe daß die Gemeinde seit 2 Jahren 30 % Verzehrungssteuer Zuschlag auf Bier ungesetzlich eingehoben hätte entbert jeder Begründung da jedes Jahr unter Einhaltung sämmtlicher gesetzlicher Vorschriften, hiefür rechtzeitig die Bewilligung von Seite des hochlöblichen LandesAusschusses eingeholt
von jeden in Steyr erzeug- ten und auch daselbst verbrauchten Hectoliter 10 xr mehr zalen. Dagegen bekamen sie früher für jeden Hectoli- ter 100 gradiges Bier für welches sie bei der Erzeugung 50 xr bezalten jedoch bei der Ausfuhr auch nur 50 xr zurück er- hilten jetzt 60 xr zurück, welches Plus den oben angedeuteten Verlust bis auf eine verhältnis- mässig geringe Summe ausgleicht. 2. Die Angabe daß die Ge- meinde seit 2 Jahren 30 % Verzehrungssteuer Zuschlag auf Bier unge- setzlich eingehoben hätte entbert jeder Begrün- dung da jedes Jahr unter Einhaltung sämmtlicher gesetzlicher Vorschriften, hiefür rechtzeitig die Bewilligung von Seite des hochlöblichen Landes- Ausschusses eingeholt
worden ist. 3. Der letzte Punkt der Recla- mation sei gegenstands- los geworden, nachdem bei der Ausfuhr von Bier die volle Umlage rück- vergütet wird. abzuweisen und falls die Reclamanten nicht bewogen werden könnten von der Reclamation ab- zustehen, unter ämtli- cher Einbegleitung den Hochlöblichen Landesaus- schusse zur weiteren Entscheidung vorzule- gen. Dieser Sections-Antrag wird nach längerer De- batte, an welche sich die Herrn Gemeinderäthe Kautsch, Ploberger, Peyrl, Huber und der Referent Dr. Hochhauser und der Vorsitzende betheiligen, mit allen gegen 1 Stimme (Herr GR. Haller) vollin- haltlich angenommen.
worden ist. 3. Der letzte Punkt der Reclamation sei gegenstandslos geworden, nachdem bei der Ausfuhr von Bier die volle Umlage rückvergütet wird. abzuweisen und falls die Reclamanten nicht bewogen werden könnten von der Reclamation abzustehen, unter ämtlicher Einbegleitung den Hochlöblichen Landesausschusse zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Dieser Sections-Antrag wird nach längerer Debatte, an welche sich die Herrn Gemeinderäthe Kautsch, Ploberger, Peyrl, Huber und der Referent Dr. Hochhauser und der Vorsitzende betheiligen, mit allen gegen 1 Stimme (Herr GR. Haller) vollinhaltlich angenommen.
Der Referent Herr Gemeinderat Dr. Hochhauser verliest nun die Schlußanträge des ÜberprüfungsComités, welche lauten: Die Gesammtauslagen machen 158034 fl hievon die ordentlichen Einnahmen pr 54976 fl ab, so verbleiben 103058 fl welche durch die Vorschreibung folgender ausserordentlicher Einnahmen zu decken sein werden. 1. einer 60 % Umlage von sämmtlichen directen ärarischen Steuern ohne Zuschlag von den hiesigen Steuerpflichtigen mit 62000 fl 2. einer Umlage von den Gebäude Zinsungen als Zins kreuzer und zwar: bis 100 fl Zins mit 2 % " 200 fl Zins mit 3 1/2 % über 200 fl Zins mit 5 %
Der Referent Herr Gemeinde- rat Dr. Hochhauser ver- liest nun die Schlußan- träge des Überprüfungs- Comités, welche lauten: Die Gesammtauslagen machen 158034 fl hievon die ordent- lichen Einnahmen pr 54976 fl ab, so ver- bleiben 103058 fl welche durch die Vorschrei- bung folgender ausserordent- licher Einnahmen zu decken sein werden. 1. einer 60 % Umlage von sämmtlichen directen ärarischen Steuern ohne Zuschlag von den hiesigen Steuerpflich- tigen mit 62000 fl 2. einer Umlage von den Gebäude Zin- sungen als Zins kreuzer und zwar: bis 100 fl Zins mit 2 % " 200 fl Zins mit 3 1/2 % über 200 fl Zins mit 5 %
welche Zinnskreuzer von den Mietpartheien zu ent- richten und von den Hausbesitzern gleich- zeitig mit ihren Umlagen an die Stadt-Casse abzufüh- ren sind mit 8000 fl 3. eine Umlage auf Bier-Consum mit 60 Krenzer per Hek- toliter ohne Rück- sicht auf die Grad- hältigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z 6. mit 25800 fl 4. eine Umlage auf Consum von gebrann- ten geistigen Flüssigkeiten mit 2 fl per Hectoliter 1500 fl 5. Die Einhebung eines 30 % Verzehrungssteuer- Zuschlages auf die h.o. Consumtion von Wein und Obstmost 1833 fl
welche Zinnskreuzer von den Mietpartheien zu entrichten und von den Hausbesitzern gleichzeitig mit ihren Umlagen an die Stadt-Casse abzuführen sind mit 8000 fl 3. eine Umlage auf Bier-Consum mit 60 Krenzer per Hektoliter ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Z 6. mit 25800 fl 4. eine Umlage auf Consum von gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit 2 fl per Hectoliter 1500 fl 5. Die Einhebung eines 30 % VerzehrungssteuerZuschlages auf die h.o. Consumtion von Wein und Obstmost 1833 fl
ebenso für den h.o. Fleisch-Consum einen VerzehrungssteuerZuschlag von 30 % 4272 fl Sa. 103405 fl für die diesbezügliche Einhebung sei nun wie alljärlich unverzüglich um die Bewilligung und unter Einem auch um die Erlassung eines Landesgesetzes für die Einhebung der Verbrauchsumlage per 60 xr per Hectoliter Bier beim hochlöblichen oö. Landes-Ausschusse einzuschreiten. Diese Schlußanträge werden Post für Post nach kurzer Debatte einstimmig angenommen und stellen sich sonach
ebenso für den h.o. Fleisch-Consum einen Verzehrungssteuer- Zuschlag von 30 % 4272 fl Sa. 103405 fl für die diesbezügliche Ein- hebung sei nun wie alljärlich unverzüglich um die Bewilligung und unter Einem auch um die Erlas- sung eines Landesge- setzes für die Einhebung der Verbrauchsumlage per 60 xr per Hectoliter Bier beim hochlöblichen oö. Landes-Ausschusse einzuschreiten. Diese Schlußanträge wer- den Post für Post nach kurzer Debatte einstim- mig angenommen und stellen sich sonach
die Details des Präliminares pro 1881 wie folgt: Ordentliche Einnahmen: 1. Interessen von Aktivkapi- talien 8707 fl 2. Ertrag der städt. Gefälle 17371 3. Ertrag der Gebühren 134 4. Renten von städt. Realitäten 9257 5. Steuerrückersätze - 6. Verwaltungs Einnahmen 10 7. Einnahmen für den Sicher- heitsdienst 600 8. Einnahmen für die Schulanstalten 14897 9. Einnahmen für die Armenversorgung - 10. Einnahmen für den Sanitäts-Dienst - 11. Einnahmen vom städt. Bauamte 3650 12. Diverse Einnahmen 110 13. Rückersätze gewöhnlicher Vorschüsse 240 Summa der ordentlich. Ein- nahmen: 54976 fl Diesen ordentlichen Einnahmen
die Details des Präliminares pro 1881 wie folgt: Ordentliche Einnahmen: 1. Interessen von Aktivkapitalien 8707 fl 2. Ertrag der städt. Gefälle 17371 3. Ertrag der Gebühren 134 4. Renten von städt. Realitäten 9257 5. Steuerrückersätze - 6. Verwaltungs Einnahmen 10 7. Einnahmen für den Sicher- heitsdienst 600 8. Einnahmen für die Schulanstalten 14897 9. Einnahmen für die Armenversorgung - 10. Einnahmen für den Sanitäts-Dienst - 11. Einnahmen vom städt. Bauamte 3650 12. Diverse Einnahmen 110 13. Rückersätze gewöhnlicher Vorschüsse 240 Summa der ordentlich. Einnahmen: 54976 fl Diesen ordentlichen Einnahmen
stehen folgende ordentliche JahresAusgaben entgegen. 1. Interessen für die PassivCapitalien 29433 fl 2. Für die städt Gefälle 500 fl 3. Für Gebühren - 4. für Realitäten Renten 180 fl 5. Steuern u. Umlagen 2494 fl 6. Verwaltungs Kosten 27234 fl 7. Sicherheits-Auslagen 23143 fl 6 Auslagen für Unterrichts-Anstalten 26437 fl 9. Beitrag zur ArmenVersorgung 9000 fl 10. Kosten der SantätsPflege 2305 fl 11. Auslagen des städt. Bauamtes 11500 fl 12. Diverse Auslagen 250 fl 13. Gewöhnliche Vorschüsse 240 fl Summe der gewöhnlichen 123718 fl Jahres-Ansgaben: Hiezu kommen die ausserordentlichen Ausgaben. 14. Für GemeindeUmlagen 7620 fl
stehen folgende ordentliche Jahres- Ausgaben entgegen. 1. Interessen für die Passiv- Capitalien 29433 fl 2. Für die städt Gefälle 500 fl 3. Für Gebühren - 4. für Realitäten Renten 180 fl 5. Steuern u. Umlagen 2494 fl 6. Verwaltungs Kosten 27234 fl 7. Sicherheits-Auslagen 23143 fl 6 Auslagen für Unter- richts-Anstalten 26437 fl 9. Beitrag zur Armen- Versorgung 9000 fl 10. Kosten der Santäts- Pflege 2305 fl 11. Auslagen des städt. Bauamtes 11500 fl 12. Diverse Auslagen 250 fl 13. Gewöhnliche Vorschüsse 240 fl Summe der gewöhnlichen 123718 fl Jahres-Ansgaben: Hiezu kommen die ausserordentlichen Ausgaben. 14. Für Gemeinde- Umlagen 7620 fl
15. Erwerbung von Reali- täten 500 fl 16. Für ausserge- wöhnliche Bauführungen: Für die Herstellung neuen Pissoirs 200 fl Beitrag zur Erbauung der Wehrgraben Canal- schlacht 400 fl Für die Erneuerung der Quellwasserleitung aus Aichet zum Ex-Jesuiten- gebäude der Restbetrag pr 150 fl Anschaffung eines Holzvor- rates zu den Brücken- bauten 3000 fl Für neues Granit- würfel-Pflaster 7000 fl Erhaltungskosten des städt. Theaters 300 fl Erbauung einer Holz- schuppens im Zimmer- Platze 1300 fl Erbauung neuer Canäle ohne spezielle Bestimmung 1000 fl Ferner Für Neubau- Objecte: Für eventuelle An- schaffung von Controlls- Uhren für die Gewölbe- u. Feuerwächter 500 fl Für die Anschaffug neuer Schulbänke 300 fl Sa. 14150 fl
15. Erwerbung von Realitäten 500 fl 16. Für aussergewöhnliche Bauführungen: Für die Herstellung neuen Pissoirs 200 fl Beitrag zur Erbauung der Wehrgraben Canalschlacht 400 fl Für die Erneuerung der Quellwasserleitung aus Aichet zum Ex-Jesuitengebäude der Restbetrag pr 150 fl Anschaffung eines Holzvorrates zu den Brückenbauten 3000 fl Für neues Granitwürfel-Pflaster 7000 fl Erhaltungskosten des städt. Theaters 300 fl Erbauung einer Holzschuppens im ZimmerPlatze 1300 fl Erbauung neuer Canäle ohne spezielle Bestimmung 1000 fl Ferner Für NeubauObjecte: Für eventuelle Anschaffung von ControllsUhren für die Gewölbeu. Feuerwächter 500 fl Für die Anschaffug neuer Schulbänke 300 flSa. 14150 fl
17. Für andere ausserordentliche Auslagen: Weitere Adaptirungskosten für die Eisenwaren Industrie-Versuchswerkstätte 100 fl Beitrag zu den Tracirungskosten einer VicinalBahn von Steyr nach Wels 500 fl für unvorherzusehende ausserordentliche Auslagen 6000 f Sa. 6600 fl 18. Für Creditoperationen 5446 fl Summa der 34316 fl aussergewöhnl. Auslagen: Hiezu die gewöhnlichen Jahres-Ausgaben mit 123718 fl Gibt als GesammtAusgaben-Summe: 158034 fl Hievon die ordentlichen Einnahmen von 54976 fl ab, bleibt eine Summe v. 103058 fl zu decken. Hiezu wurden nun folgende ausserordentliche Einnahmen vorgeschlagen und genehmigt:
17. Für andere ausserordent- liche Auslagen: Weitere Adaptirungskosten für die Eisenwaren In- dustrie-Versuchswerkstätte 100 fl Beitrag zu den Tracirungs- kosten einer Vicinal- Bahn von Steyr nach Wels 500 fl für unvorherzusehende ausserordentliche Aus- lagen 6000 f Sa. 6600 fl 18. Für Creditoperationen 5446 fl Summa der 34316 fl aussergewöhnl. Auslagen: Hiezu die gewöhnlichen Jahres-Ausgaben mit 123718 fl Gibt als Gesammt- Ausgaben-Summe: 158034 fl Hievon die ordentlichen Einnahmen von 54976 fl ab, bleibt eine Summe v. 103058 fl zu decken. Hiezu wurden nun folgende ausserordentliche Einnahmen vorgeschlagen und ge- nehmigt:
a. Eine 60 % Umlage aus dem directen Steuergulden per 62000 fl b. Beide Zinnkreuzer mit 8000 fl c. Umlage auf Bier- Consum mit 60 Kreuzer per Hectoliter mit 25800 fl d. Verzehrungs-Steuerzuschlag von 30 % auf Obstmost und Wein Consum 1833 fl e. Verzehrungssteuer Zuschlag von 30 % auf Fleisch-Consum 4272 fl f. Für den Verbrauch :/ Einfuhr /: gebranndter geistiger Flüssigkei- ten 1500 fl Sa. 103405 fl Zieht man diese Summe die oben als zu decken ausgewiesene Summe v. 103058 fl so bleibt ein Überschuß von 347 fl Rechnet man hiezu den nicht unbedeutenden Cassenüberschuß von
a. Eine 60 % Umlage aus dem directen Steuergulden per 62000 fl b. Beide Zinnkreuzer mit 8000 fl c. Umlage auf BierConsum mit 60 Kreuzer per Hectoliter mit 25800 fl d. Verzehrungs-Steuerzuschlag von 30 % auf Obstmost und Wein Consum 1833 fl e. Verzehrungssteuer Zuschlag von 30 % auf Fleisch-Consum 4272 fl f. Für den Verbrauch :/ Einfuhr /: gebranndter geistiger Flüssigkei- ten 1500 fl Sa. 103405 fl Zieht man diese Summe die oben als zu decken ausgewiesene Summe v. 103058 fl so bleibt ein Überschuß von 347 fl Rechnet man hiezu den nicht unbedeutenden Cassenüberschuß von
1880 so ist das Endresultat gewieß kein ungünstiges zu nennen. Hierauf referirt GR. Dr. Hochhauser über das Präliminare der städt. Versorgungs Anstalten per 1881 welcher nach genauer Uiberprüfung gegen das vom Jahre 1880 keine nennenswerthen Abänderungen ergibt und stellt die Frage ob er in die Detail eingehen solle oder ob der löbliche Gemeinderat sich mit obigen begnügen und dieses Präliminare etwa en bloc annehmen wolle. Hierauf wird das Präliminare der städt. Versorgungs-Anstalten pro 1881 einstimmig en bloc angenommen. Referent Herr GR. Peyrl
1880 so ist das Endresul- tat gewieß kein ungünstiges zu nennen. Hierauf referirt GR. Dr. Hochhauser über das Präliminare der städt. Versorgungs Anstalten per 1881 welcher nach ge- nauer Uiberprüfung gegen das vom Jahre 1880 keine nennenswerthen Abänderungen ergibt und stellt die Frage ob er in die Detail ein- gehen solle oder ob der löbliche Gemeinderat sich mit obigen begnügen und dieses Präliminare etwa en bloc annehmen wolle. Hierauf wird das Prä- liminare der städt. Ver- sorgungs-Anstalten pro 1881 einstimmig en bloc angenommen. Referent Herr GR. Peyrl
verliest nun folgenden Comité- Bericht: Comité-Bericht. Dem neuen Armenstatut Entwurf liegen das Reichs- gesetz vom 3. Dezember 1863 und das Landesgesetz vom 5. September 1880 zu Grunde. Nach § 71 des letz- teren Gesetzes ist es den Gemeinden gestattet, ein eigenes Armen- Statut zu verfassen und zur Geltung zu bringen. Dieses Statut muß jedoch die Einleitung, die allgemeinen Bestim- mungen, über die Hilfsmittel der Armen- pflege, über das Verhält- nis zu anderen Armen- pflegschaften und über die Aufsichtsbehörden mit mehr nebensäch- lichen Abänderungen aus obigem Landesge- setze beibehalten und kann sich nur in den Be- stimmungen über die Armenbehörde und
verliest nun folgenden Comité- Bericht: Comité-Bericht. Dem neuen Armenstatut Entwurf liegen das Reichsgesetz vom 3. Dezember 1863 und das Landesgesetz vom 5. September 1880 zu Grunde. Nach § 71 des letzteren Gesetzes ist es den Gemeinden gestattet, ein eigenes ArmenStatut zu verfassen und zur Geltung zu bringen. Dieses Statut muß jedoch die Einleitung, die allgemeinen Bestimmungen, über die Hilfsmittel der Armenpflege, über das Verhältnis zu anderen Armenpflegschaften und über die Aufsichtsbehörden mit mehr nebensächlichen Abänderungen aus obigem Landesgesetze beibehalten und kann sich nur in den Bestimmungen über die Armenbehörde und
Armenpflegarten mehr individuell organisiren. In diesem Sinne wurde auch beiliegender Statut Entwurf behandelt. Im Grossen und Ganzen bleibt die Art der Armenpflege dieselbe wie früher. Die wesentlichsten Neuerungen sind folgende: I. In die Armen-Commission werden die betreffenden Seelsorger :/ jeder Confession /: aufgenommen :/ § 61 des A 9. /: 2. Ausdehnung des Strafrechtes der Gemeinde-Vorstehung gegen Arme welche sich in Armenhäusern nicht ordnungsgemäß betragen. :/ § 16 G.G. /: 3. Das Recht der GemeindeVorstehung verschwenderische Personen unter gewieße Voraussetzungen den Gerichtsbehörden
Armenpflegarten mehr individuell organisiren. In diesem Sinne wurde auch beiliegender Statut Entwurf behandelt. Im Grossen und Ganzen bleibt die Art der Ar- menpflege dieselbe wie früher. Die wesentlichsten Neuerungen sind fol- gende: I. In die Armen-Commission werden die betreffenden Seelsorger :/ jeder Confession /: aufgenommen :/ § 61 des A 9. /: 2. Ausdehnung des Strafrech- tes der Gemeinde-Vor- stehung gegen Arme welche sich in Armenhäu- sern nicht ordnungsge- mäß betragen. :/ § 16 G.G. /: 3. Das Recht der Gemeinde- Vorstehung verschwende- rische Personen unter gewieße Voraussetzungen den Gerichtsbehörden
zur eventuellen Cura- telsverhängung anzu- zeigen. :/ § 69 des A.G. /: 4. Abänderung der Art der Armengeldauszalung :/ Ist nach dem Antrag des Comités nun durch die Armen- oder Armen- hausväter vorzuneh- men /: 5. Vermehrung der Ein- künfte des Armen- fondes :/ § 55 des A.G. /: 6. Die Beiträge aus dem Landesfonde zu den von der Gemeinde für solche Arme, welche ihr von Amtswegen als zustän- dig zugewiesen worden sind bestrittenen Auslagen wie Armen- gelder, Unterstützun- gen u.s.w. :/ § 81 des A.G. /: 7. Die in den Kirchen gesammel- ten Armengelder können nach wie vor die Pfarr- vorstände vertheilen.
zur eventuellen Curatelsverhängung anzuzeigen. :/ § 69 des A.G. /: 4. Abänderung der Art der Armengeldauszalung :/ Ist nach dem Antrag des Comités nun durch die Armen- oder Armenhausväter vorzunehmen /: 5. Vermehrung der Einkünfte des Armenfondes :/ § 55 des A.G. /: 6. Die Beiträge aus dem Landesfonde zu den von der Gemeinde für solche Arme, welche ihr von Amtswegen als zuständig zugewiesen worden sind bestrittenen Auslagen wie Armengelder, Unterstützungen u.s.w. :/ § 81 des A.G. /: 7. Die in den Kirchen gesammelten Armengelder können nach wie vor die Pfarrvorstände vertheilen.
jedoch müssen sie die Art der Vertheilung der Armen-Commission mittheilen, damit nicht in dieser ein schon von der Kirche betheiligter nochmals betheilt werde und etwa ein anderer dürftiger gar nichts bekomme was bisher oft vorgekommen ist. :/ § 76 des A.G. /: Dasselbe müssen auch Privatvereine welch sich mit Armenpflege befassen thun, wenn es die Gemeindevorstehung zu verlangen für gut findet. :/ § 79 des A.G. /: 8. Die ausserhalb der Gotteshäuser von kirchlichen Organen eingenommenen Spenden für Arme ohne bestimmte Widmung sind der Armen-Commission zur Verwendung abzuführen. :/ § 77 des A.G. /: 9. Auf das im § 45 des
jedoch müssen sie die Art der Vertheilung der Ar- men-Commission mit- theilen, damit nicht in dieser ein schon von der Kirche betheiligter noch- mals betheilt werde und etwa ein anderer dürftiger gar nichts be- komme was bisher oft vorgekommen ist. :/ § 76 des A.G. /: Dasselbe müssen auch Privatvereine welch sich mit Armenpflege be- fassen thun, wenn es die Gemeindevorstehung zu verlangen für gut findet. :/ § 79 des A.G. /: 8. Die ausserhalb der Gottes- häuser von kirchlichen Organen eingenomme- nen Spenden für Arme ohne bestimmte Widmung sind der Armen-Commission zur Verwendung abzu- führen. :/ § 77 des A.G. /: 9. Auf das im § 45 des
in Rede stehenden Landes- gesetzes gewährte Recht in ausnahmsweisen Fällen sogenannte Bettel- Briefe ausstellen zu dürfen, verzichtet die Gemeinde und wur- de daher dieser Paragraf sowie einige meist auf Landgemeinden Bezug habenden Paragrafen bei Abfassung des neu- en Statutes nicht in Be- tracht gezogen. Der neue Statuts-Ent- wurf umfaßt 60 §§ und hat die in der Beilage ersichtliche Eintheilung. Das gefertigte Comité empfielt dem löblichen Gemeinderathe der kk lf. Stadt Steyr diesen Armenstatuts-Entwurf vollinhaltlich als neues Armen-Statut anzu- nehmen. Für das Comité Der Vorsitzende Georg Pointner. Hähnel, Sekretär.
in Rede stehenden Landesgesetzes gewährte Recht in ausnahmsweisen Fällen sogenannte BettelBriefe ausstellen zu dürfen, verzichtet die Gemeinde und wurde daher dieser Paragraf sowie einige meist auf Landgemeinden Bezug habenden Paragrafen bei Abfassung des neuen Statutes nicht in Betracht gezogen. Der neue Statuts-Entwurf umfaßt 60 §§ und hat die in der Beilage ersichtliche Eintheilung. Das gefertigte Comité empfielt dem löblichen Gemeinderathe der kk lf. Stadt Steyr diesen Armenstatuts-Entwurf vollinhaltlich als neues Armen-Statut anzunehmen. Für das Comité Der Vorsitzende Georg Pointner. Hähnel, Sekretär.
Der Gemeinderat verzichtet auf die Beratung der einzelnen Paragrafen und wird nach kurzer Debatte nach SectionsAntrag der vom Comité ausgearbeitete Entwurf einstimmig als Armen-Statut der Stadt angenommen. Derselbe tritt sofort in Wirksamkeit. Hinauf schließt der Vorsitzende um 5 Uhr die Sitzung. Der Vorsitzende: Georg Pointner Der Schriftführer Die Gemeinderäthe: Hähnel M.A. Perz
Der Gemeinderat ver- zichtet auf die Beratung der einzelnen Paragrafen und wird nach kurzer Debatte nach Sections- Antrag der vom Comi- té ausgearbeitete Entwurf einstimmig als Armen-Statut der Stadt angenommen. Derselbe tritt sofort in Wirksamkeit. Hinauf schließt der Vor- sitzende um 5 Uhr die Sitzung. Der Vorsitzende: Georg Pointner Der Schriftführer Die Gemeinderäthe: Hähnel M.A. Perz
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