Ratsprotokoll vom 26. November 1880

nahmsposten um circa 4000 fl per Jahr geringer würde anderseits auch sicher das Erträgnis der etwaigen Spirituosen-Umlage kaum den 5. Theil dieses Abganges ersetzen wird. Die Umlage mit mindestens 60 xr per Hectoliter Bier und mit 2 fl von ge- brannten geistigen Flüssig- keiten annehmen wird. Zur Einhebung der Umlage in der Höhe von 60 xr per Hektoli- ter Bier, bedarf die löbliche Gemeinde eines eigenen Landesgesetzes und wäre diesfalls das Nöthige gleich- zeitig mit der Vorlage des Präliminares pro 1881 ein- zuleiten. Die beabsichtigte Einführung dieser Umlagen statt des früheren Zuschlages ist sofort öffentlich mit einer Rekla- mationsfrist von 14 Tagen bekannt zu machen bei anderen Consum-Artikeln, bleiben die bisherigen Zuschläge aufrecht. Das Präliminar pro 1881 liegt bereits seit 15. l.J. zur öffentlichen Einsichtsnahme auf und war daher

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