nahmsposten um circa 4000 fl per Jahr geringer würde anderseits auch sicher das Erträgnis der etwaigen Spirituosen-Umlage kaum den 5. Theil dieses Abganges ersetzen wird. Die Umlage mit mindestens 60 xr per Hectoliter Bier und mit 2 fl von gebrannten geistigen Flüssigkeiten annehmen wird. Zur Einhebung der Umlage in der Höhe von 60 xr per Hektoliter Bier, bedarf die löbliche Gemeinde eines eigenen Landesgesetzes und wäre diesfalls das Nöthige gleichzeitig mit der Vorlage des Präliminares pro 1881 einzuleiten. Die beabsichtigte Einführung dieser Umlagen statt des früheren Zuschlages ist sofort öffentlich mit einer Reklamationsfrist von 14 Tagen bekannt zu machen bei anderen Consum-Artikeln, bleiben die bisherigen Zuschläge aufrecht. Das Präliminar pro 1881 liegt bereits seit 15. l.J. zur öffentlichen Einsichtsnahme auf und war daher
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