Gemeinde zu entscheiden in welcher Höhe sie von dem ihr nun zustehenden Umlage-Recht Gebrauch zu machen gedenkt und ob auch die Umlage auf den Verbrauch von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche bisher abgabenfrei waren angenommen wird. Sollte sich die löbliche Gemeinde für das Jahr 1881 mit der Umlage von 50 xr beziehungsweise von 2 fl per Hektoliter begnügen, so wäre nur wie bisher die diesbezügliche Bewilligung bei Vorlage des Präliminares pro 1881 vom hohen Landes-Ausschusse einzuholen. Es ist aber wahrscheinlich, daß die löbliche Gemeinde bei dem Umstande als der bisherige Zuschlag von 30 % einer jetzigen Umlage von 60 xr per Hektoliter Bier gleich kommt und sonach im Falle, als man sich mit 50 xr per Hektoliter begnügen wollte, der diesbezügle Ein-
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