Gemeinde zu entscheiden in welcher Höhe sie von dem ihr nun zustehenden Umla- ge-Recht Gebrauch zu ma- chen gedenkt und ob auch die Umlage auf den Ver- brauch von gebrannten gei- stigen Flüssigkeiten, welche bisher abgabenfrei waren angenommen wird. Sollte sich die löbliche Ge- meinde für das Jahr 1881 mit der Umlage von 50 xr beziehungsweise von 2 fl per Hektoliter begnügen, so wäre nur wie bisher die diesbezügliche Bewilli- gung bei Vorlage des Präli- minares pro 1881 vom hohen Landes-Ausschusse einzu- holen. Es ist aber wahrscheinlich, daß die löbliche Gemeinde bei dem Umstande als der bis- herige Zuschlag von 30 % einer jetzigen Umlage von 60 xr per Hektoliter Bier gleich kommt und sonach im Falle, als man sich mit 50 xr per Hektoliter begnügen wollte, der diesbezügle Ein-
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