einen Zuschlag auf die dies- bezügliche Verzehrungssteuer einzuheben. Hiefür jedoch werden sie er- mächtigt eine Gemeinde- Umlage auf den Verbrauch dieser Artikel bis zum Be- trage von 50 xr per Hektoli- ter Bier und von 2 fl per Hektoliter von gebranndten geistigen Flüssigkeiten einzuheben. Betreffs der Art der Einhe- bung resp. Rückvergütung dieser Umlagen, kann die selbe Gepflogenheit, wie sie bisher beim 30 % Zuschlag statt hatte, beibehalten werden. Vor allem ist es jedoch not- wendig die Bewilligung zur Einhebung des bisherigen Zuschlages auf Bier für den Rest des l.J. das heißt für die Monate Oktober November und Dezember von Seite des hohen Landes- Ausschusses einbeziehungs- weise nachzuholen. Ferner hat sich die löbliche
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